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des Westfälischen Zentrums für Forensische ... - FOGS GmbH

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Tab. 13: Widerrufsgründe nach primärer oder bedingter Aussetzung (n = 12 Patienten; Mehrfachnennung)<br />

Widerrufsgrund Anzahl Prozent<br />

erneute Delinquenz 9 40,9<br />

Verstoß gegen Weisungen 5 22,7<br />

Substanzmissbrauch 4 18,2<br />

Verweigerung der Medikamenteneinnahme 1 4,6<br />

aggressives Verhalten, Erwartung einer rechtswidrigen Tat 1 4,6<br />

notwendige psychiatrische Behandlung nicht vorangetrieben 1 4,6<br />

Entweichungen aus Heim, Klinik o.ä. 1 4,6<br />

GESAMT 22 100,2<br />

Alter bei Aufnahme<br />

Das durchschnittliche Alter der Patienten zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme gem. § 63<br />

StGB war 30,6 Jahre (SD = 8,2; Median = 28,8). 10 Der jüngste Patient war bei seiner<br />

Aufnahme 17,5 Jahre alt, der älteste Patient bereits 51,5 Jahre.<br />

4.2 4.2 Verlauf Verlauf der der Rehabilitation Rehabilitation und und Nachsorge<br />

Nachsorge<br />

In die Betrachtung der Rehabilitations- und Nachsorgeverläufe wurden die 28 beurlaubten<br />

und die 35 entlassenen Patienten einbezogen. Sie werden entsprechend der in<br />

Abbildung 2 dargestellten Aufteilung der Stichprobe als zwei getrennte Gruppen betrachtet.<br />

Die sechs sonstigen Patienten, die von den Nachsorgemitarbeitern im Projektzeitraum<br />

betreut, jedoch weder langzeitbeurlaubt noch entlassen wurden, werden aus<br />

den weiteren Analysen ausgeschlossen. Die wichtigsten Angaben zu diesen sechs Patienten<br />

werden <strong>des</strong>halb im Folgenden kurz dargestellt.<br />

Vier der sechs sonstigen Patienten wurden im Projektzeitraum in allgemeinpsychiatrische<br />

Kliniken verlegt; davon befanden sich zwei im Sektor Münsterland, eine im Sektor<br />

Ruhrgebiet und eine im Sektor Ostwestfalen. Die Verlegungen erfolgten nach 2,3 Jahren,<br />

3,6 Jahren (Patient A), 4,1 Jahren und 9,7 Jahren (Patient B) Unterbringung gem.<br />

§ 63 StGB. 11 Patient A war während seiner Unterbringung im WZFP schon einmal zur<br />

allgemeinpsychiatrischen Behandlung in eine Klinik im Ruhrgebiet verlegt worden,<br />

nach zehn Monaten erfolgte jedoch eine Rückverlegung nach Eickelborn. Patient B<br />

war vor seiner Verlegung 1,3 Jahre in ein Wohnheim langzeitbeurlaubt gewesen; diese<br />

Beurlaubung wurde noch vor Projektbeginn abgebrochen - etwa ein Jahr vor der Verlegung.<br />

Einer der sechs sonstigen Patienten wurde auf eigenen Wunsch nach 2,3 Jahren Unterbringung<br />

gem. § 63 StGB abgeschoben. Er hatte freiwillig auf seine deutsche Staatsangehörigkeit<br />

verzichtet, um nach Polen ausgewiesen zu werden, wo er in eine psychiatrische<br />

Klinik überwiesen wurde. Die Abschiebung <strong>des</strong> Patienten war laut Akten<br />

„dringend indiziert, forensisch verantwortbar“ und wurde vom Behandlungsteam be-<br />

10 Berechnet wurde das Alter zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Unterbringung gem. § 63 StGB.<br />

11 Berechnet wurde der Zeitraum von der Rechtskraft der Unterbringung gem. § 63 StGB bis zum Tag<br />

der Verlegung.<br />

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