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des Westfälischen Zentrums für Forensische ... - FOGS GmbH

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Bewährungswiderruf<br />

Bei einem Patienten wurde die Aussetzung der Maßregel auf Bewährung nach 1,7 Monaten<br />

widerrufen. Der Patient mit der Hauptdiagnose sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung<br />

(F60.8) war ein Jahr in ein Dauerwohnheim beurlaubt gewesen, in das er<br />

auch entlassen wurde. Bereits während der Beurlaubung hatte sich der Patient an zwei<br />

aufeinanderfolgenden Tagen unerlaubt aus dem Wohnheim entfernt, woraufhin die<br />

Beurlaubung kurzzeitig unterbrochen wurde. Nach seiner Entlassung zeigte der Patient<br />

unzuverlässiges Verhalten, entfernte sich erneut unerlaubt aus dem Wohnheim, sprach<br />

Drohungen aus und forderte seine Rückkehr nach Eickelborn, da dort „seine Heimat“<br />

sei. Der Patient wollte nicht in das Wohnheim zurückkehren, das Wohnheim sah zunehmend<br />

das Leben der MitbewohnerInnen gefährdet und wollte die weitere Betreuung<br />

<strong>des</strong> Patienten ebenfalls beenden.<br />

Eine Wiederaufnahme im WZFP nach der Entlassung <strong>des</strong> Patienten erwies sich aus<br />

Sicht der Einrichtung als schwierig und eine Krisenintervention in einer allgemeinpsychiatrischen<br />

Klinik erzielte keinen ausreichenden Erfolg. Wie den Akten zu entnehmen<br />

war, wollte der Patient gezielt Aufmerksamkeit auf sich lenken und beging<br />

schließlich ein Brandstiftungsdelikt (Patient war aufgrund eines Vermögens- und Eigentumsdelikts<br />

gem. § 63 StGB untergebracht). Auch aus Sicht der Einrichtung wurde<br />

der Patient rückfällig, um die von ihm gewünschte Rückkehr nach Eickelborn zu erreichen.<br />

Daraufhin wurde die Bewährung widerrufen und der Patient wieder im WZFP<br />

aufgenommen; er wurde inzwischen in eine allgemeinpsychiatrische Klinik in Ostwestfalen<br />

verlegt.<br />

Zeit nach der Entlassung<br />

Bei Projektende waren die Patienten durchschnittlich 1,8 Jahre (21,1 Monate) aus dem<br />

WZFP entlassen (Min: 0,7 Jahre; Max: 3,0 Jahre; Median = 1,8; SD = 0,8; n = 34). Berechnet<br />

wurde der zeitliche Abstand zwischen Rechtskraft der Entlassung auf Bewährung<br />

bzw. Erledigung der Maßregel und dem Stichtag 31.12.2002. Da über die Hälfte<br />

der Patienten sich zum Projektende weniger als zwei Jahre in Freiheit befand, wurde<br />

keine katamnestische Untersuchung zur Rückfälligkeit durchgeführt. Zumin<strong>des</strong>t kam<br />

es außer dem oben dargestellten Fall zu keinen weiteren Bewährungswiderrufen im<br />

Projektzeitraum. Dies kann vor dem Hintergrund, dass sich ein Großteil der delinquenten<br />

Rückfälle - die zu einem Bewährungswiderruf führen könnten - bereits im ersten<br />

Jahr nach der Entlassung ereignet (Pozsár, 2001), durchaus positiv beurteilt werden.<br />

4.3 4.3 Analyse Analyse Analyse patientenbezogener patientenbezogener Tätigkeiten<br />

Tätigkeiten<br />

Seit Beginn <strong>des</strong> Projekts „Ambulante Nachsorge“ dokumentierten alle MitarbeiterInnen<br />

<strong>des</strong> WZFP - darunter ÄrztInnen, SozialarbeiterInnen, MitarbeiterInnen der Abteilung<br />

GPS 16 - handschriftlich, welche patientenbezogenen und nichtpatientenbezogenen Tätigkeiten<br />

sie im Rahmen <strong>des</strong> Projekts ausübten. Bei der Dokumentation unmittelbar<br />

patientenbezogener Tätigkeiten wie z.B. Fallbesprechungen oder Kriseninterventionen<br />

wurde jedoch nicht festgehalten, <strong>für</strong> welchen Patienten die einzelnen Leistungen erbracht<br />

wurden. Die handschriftliche Dokumentation wurde bis zum Projektende fortgesetzt.<br />

16 Abteilung <strong>für</strong> Grundsatz-, Planungs- und Sicherungsaufgaben<br />

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