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des Westfälischen Zentrums für Forensische ... - FOGS GmbH

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Wie Tabelle 57 zeigt, ist rund einem Viertel der MitarbeiterInnen von Führungsaufsicht<br />

und Bewährungshilfe die Zuständigkeitsregelung bzw. Fallverantwortlichkeit <strong>für</strong><br />

die PatientInnen nach der Entlassung eher unklar. Die schriftliche Befragung der<br />

Nachsorgeeinrichtungen ergab erwartungsgemäß, dass den Einrichtungen die Zuständigkeitsregelung<br />

während einer Beurlaubung etwas klarer ist als nach einer Entlassung<br />

(vgl. Tab. 58). Im Vergleich zu den Einschätzungen von FA/BWH besteht in Bezug auf<br />

die Fallverantwortlichkeit nach der Entlassung auf Seiten der Nachsorgeeinrichtungen<br />

etwas mehr Klarheit.<br />

Tab. 57: Bewertung der Zuständigkeitsregelung <strong>für</strong> die Patienten durch FA und BWH (n = 27)<br />

Wie bewerten Sie die Zustän- (völlig) klar eher klar eher unklar (völlig) unklar<br />

digkeitsregelung <strong>für</strong> die Patienten...<br />

n % n % n % n %<br />

... nach einer Entlassung im Projektzeitraum?<br />

9 33,3 11 40,7 7 25,9 - -<br />

Tab. 58: Bewertung der Zuständigkeitsregelung <strong>für</strong> die Patienten durch die Nachsorgeeinrichtungen<br />

Wie bewerten Sie die Zustän- (völlig) klar eher klar eher unklar (völlig) unklar<br />

digkeitsregelung <strong>für</strong> die Patienten...<br />

n % n % n % n %<br />

... während einer Beurlaubung im<br />

Projektzeitraum? (n = 33)<br />

... nach einer Entlassung im Projektzeitraum?<br />

(n = 20)*<br />

21 63,6 10 30,3 2 6,1 - -<br />

9 45,0 8 40,0 1 5,0 2 10,0<br />

* Nur Nachsorgeeinrichtungen, die im Projektzeitraum entlassene Patienten betreut haben.<br />

Den zusätzlichen Anmerkungen zum Thema Zuständigkeitsregelung/Fallverantwort-<br />

lichkeit der Nachsorgeeinrichtungen war zu entnehmen, dass einige Einrichtungen die<br />

eindeutige Zuständigkeit eines Nachsorgemitarbeiters, der den Patienten regelmäßig<br />

vor Ort besucht, als hilfreich empfinden und positiv bewerten. Dies entspricht dem<br />

üblichen Procedere während der Beurlaubung und wurde auch in den Interviews positiv<br />

hervorgehoben. In den Interviews mit zwei Nachsorgeeinrichtungen deuteten sich<br />

Unklarheiten bzgl. der allgemeinpsychiatrischen Behandlung während einer Langzeitbeurlaubung<br />

an: Zwischen der Allgemeinpsychiatrie vor Ort und dem WZFP beständen<br />

keine klaren Regelungen <strong>für</strong> eine kurzfristige (Krisen-)Behandlung. Für eine Zuständigkeit<br />

<strong>des</strong> WZFP sprach aus Sicht einer Einrichtung die bereits vorliegende Erfahrung<br />

mit dem betroffenen Patienten. Auch die ambulante ärztliche Versorgung und Zuständigkeit<br />

<strong>für</strong> Akutpatienten vor Ort müsse vorab geklärt, schriftlich festgelegt und den<br />

Trägern mitgeteilt werden. Die Anbindung von Patienten an die regionale forensische<br />

Institutsambulanz hielt eine Nachsorgeeinrichtung <strong>für</strong> erforderlich, dort werde jedoch<br />

auf die Zuständigkeit <strong>für</strong> den Bereich <strong>des</strong> Landschaftsverbands Rheinland (LVR) verwiesen,<br />

was Patienten aus dem WZFP ausschließe.<br />

Einzelne Einrichtungen wünschten sich auch nach der Entlassung <strong>des</strong> Patienten einen<br />

stärkeren Einbezug <strong>des</strong> WZFP. Die Nachsorgemitarbeiter stünden zwar auch nach der<br />

Entlassung noch als Ansprechpartner zur Verfügung, es werde aber auch deutlich darauf<br />

hingewiesen, dass Zuständigkeit und Verantwortlichkeit bei der Nachsorgeeinrichtung<br />

und dem zuständigen Krankenhaus lägen. Auch im Interview wurden Unklarheiten<br />

bzgl. der Fallverantwortlichkeit während der Bewährungszeit deutlich: es sei nicht<br />

geklärt, ob diese dann bei der Bewährungshilfe oder der eigenen Einrichtung liege;<br />

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