des Westfälischen Zentrums für Forensische ... - FOGS GmbH
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Wie Tabelle 57 zeigt, ist rund einem Viertel der MitarbeiterInnen von Führungsaufsicht<br />
und Bewährungshilfe die Zuständigkeitsregelung bzw. Fallverantwortlichkeit <strong>für</strong><br />
die PatientInnen nach der Entlassung eher unklar. Die schriftliche Befragung der<br />
Nachsorgeeinrichtungen ergab erwartungsgemäß, dass den Einrichtungen die Zuständigkeitsregelung<br />
während einer Beurlaubung etwas klarer ist als nach einer Entlassung<br />
(vgl. Tab. 58). Im Vergleich zu den Einschätzungen von FA/BWH besteht in Bezug auf<br />
die Fallverantwortlichkeit nach der Entlassung auf Seiten der Nachsorgeeinrichtungen<br />
etwas mehr Klarheit.<br />
Tab. 57: Bewertung der Zuständigkeitsregelung <strong>für</strong> die Patienten durch FA und BWH (n = 27)<br />
Wie bewerten Sie die Zustän- (völlig) klar eher klar eher unklar (völlig) unklar<br />
digkeitsregelung <strong>für</strong> die Patienten...<br />
n % n % n % n %<br />
... nach einer Entlassung im Projektzeitraum?<br />
9 33,3 11 40,7 7 25,9 - -<br />
Tab. 58: Bewertung der Zuständigkeitsregelung <strong>für</strong> die Patienten durch die Nachsorgeeinrichtungen<br />
Wie bewerten Sie die Zustän- (völlig) klar eher klar eher unklar (völlig) unklar<br />
digkeitsregelung <strong>für</strong> die Patienten...<br />
n % n % n % n %<br />
... während einer Beurlaubung im<br />
Projektzeitraum? (n = 33)<br />
... nach einer Entlassung im Projektzeitraum?<br />
(n = 20)*<br />
21 63,6 10 30,3 2 6,1 - -<br />
9 45,0 8 40,0 1 5,0 2 10,0<br />
* Nur Nachsorgeeinrichtungen, die im Projektzeitraum entlassene Patienten betreut haben.<br />
Den zusätzlichen Anmerkungen zum Thema Zuständigkeitsregelung/Fallverantwort-<br />
lichkeit der Nachsorgeeinrichtungen war zu entnehmen, dass einige Einrichtungen die<br />
eindeutige Zuständigkeit eines Nachsorgemitarbeiters, der den Patienten regelmäßig<br />
vor Ort besucht, als hilfreich empfinden und positiv bewerten. Dies entspricht dem<br />
üblichen Procedere während der Beurlaubung und wurde auch in den Interviews positiv<br />
hervorgehoben. In den Interviews mit zwei Nachsorgeeinrichtungen deuteten sich<br />
Unklarheiten bzgl. der allgemeinpsychiatrischen Behandlung während einer Langzeitbeurlaubung<br />
an: Zwischen der Allgemeinpsychiatrie vor Ort und dem WZFP beständen<br />
keine klaren Regelungen <strong>für</strong> eine kurzfristige (Krisen-)Behandlung. Für eine Zuständigkeit<br />
<strong>des</strong> WZFP sprach aus Sicht einer Einrichtung die bereits vorliegende Erfahrung<br />
mit dem betroffenen Patienten. Auch die ambulante ärztliche Versorgung und Zuständigkeit<br />
<strong>für</strong> Akutpatienten vor Ort müsse vorab geklärt, schriftlich festgelegt und den<br />
Trägern mitgeteilt werden. Die Anbindung von Patienten an die regionale forensische<br />
Institutsambulanz hielt eine Nachsorgeeinrichtung <strong>für</strong> erforderlich, dort werde jedoch<br />
auf die Zuständigkeit <strong>für</strong> den Bereich <strong>des</strong> Landschaftsverbands Rheinland (LVR) verwiesen,<br />
was Patienten aus dem WZFP ausschließe.<br />
Einzelne Einrichtungen wünschten sich auch nach der Entlassung <strong>des</strong> Patienten einen<br />
stärkeren Einbezug <strong>des</strong> WZFP. Die Nachsorgemitarbeiter stünden zwar auch nach der<br />
Entlassung noch als Ansprechpartner zur Verfügung, es werde aber auch deutlich darauf<br />
hingewiesen, dass Zuständigkeit und Verantwortlichkeit bei der Nachsorgeeinrichtung<br />
und dem zuständigen Krankenhaus lägen. Auch im Interview wurden Unklarheiten<br />
bzgl. der Fallverantwortlichkeit während der Bewährungszeit deutlich: es sei nicht<br />
geklärt, ob diese dann bei der Bewährungshilfe oder der eigenen Einrichtung liege;<br />
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