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100 Jahre Frauenstudium an der Universität Tübingen

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Auszug aus den Vorschriften für Studierende <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> <strong>Tübingen</strong> vom<br />

2. November 1904<br />

(Aus: <strong>Universität</strong>sarchiv <strong>Tübingen</strong> 117/206)<br />

§ 3<br />

Als ordentliche Studierende werden Reichs<strong>an</strong>gehörige aufgenommen, die das Reifezeugnis<br />

einer reichsdeutschen höheren Lehr<strong>an</strong>stalt o<strong>der</strong> im Falle einer im Ausl<strong>an</strong>d empf<strong>an</strong>genen<br />

Vorbildung ein als gleichwertig <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>ntes außerdeutsches Reifezeugnis erl<strong>an</strong>gt haben und<br />

zwar<br />

1) für die beiden theologischen Fakultäten das Reifezeugnis eines Gymnasiums<br />

2) für alle <strong>an</strong><strong>der</strong>en Fakultäten das Reifezeugnis eines Gymnasiums o<strong>der</strong> eines<br />

Realgymnasiums o<strong>der</strong> einer Oberrealschule. Vgl. übrigen § 5.<br />

Vorstehende Bestimmungen gelten auch für Frauen.<br />

Als außerordentliche Studierende werden, und zwar stets zunächst auf 4 Semester<br />

vorbehältlich einer etwaigen Zeitverlängerung, Reichs<strong>an</strong>gehörige ohne Reifezeugnis im<br />

Sinne von § 3 aufgenommen, wenn sie entwe<strong>der</strong><br />

1) einem Fache, für welches nach <strong>der</strong> betreffenden Prüfungsordnung <strong>Universität</strong>sbesuch<br />

vorgeschrieben ist, sich widmen und die in dieser Prüfungsordnung festgesetzten<br />

Vorbedingungen des <strong>Universität</strong>sbesuchs erfüllt haben o<strong>der</strong><br />

2) über eine zum Hören von Vorlesungen genügende Vorbildung sich ausweisen.<br />

Die Bestimmungen zu Ziff. 1) finden auch auf Frauen Anwendung.<br />

§ 4<br />

§ 13 Abs. 2<br />

Frauen, soweit sie nicht nach § 3 o<strong>der</strong> § 4 Ziff. 1 aufgenommen werden, können bei<br />

genügen<strong>der</strong> Vorbildung mit Zustimmung <strong>der</strong> betreffenden Lehrer als Hörerinnen zum Besuch<br />

von Vorlesungen ec. zugelassen werden, und zwar, wenn sie deutsche Prüfungszeugnisse<br />

über die Befähigung zum Lehrerinnendienst <strong>an</strong> höheren Mädchenschulen o<strong>der</strong> Volkschulen<br />

besitzen, durch den Rektor, in <strong>an</strong><strong>der</strong>en Fällen durch den Verwaltungsausschuß<br />

Vorgen<strong>an</strong>nte Personen sind den akademischen Vorschriften nur in Bezug auf die<br />

Vorlesungen und die Benützung <strong>der</strong> Institute unterworfen.<br />

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