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Zwecken auch an<strong>der</strong>en, zum Beispiel sozialen o<strong>der</strong> berufsständischen Aufgaben<br />

dienten. Sie sollten staatlichen Schutz genießen, sofern sie sich je<strong>der</strong> parteipolitischen<br />

Betägigung enthielten. Diese Vertragsklausel bedrohte den politischen<br />

Katholizismus in Deutschland in seiner Existenz, weil er einflußreiche<br />

politische Verbände wie den Volksverein für das katholische Deutschland zur<br />

Disposition stellte. In ihrer Wirkung war sie vergleichbar mit dem Artikel 32<br />

des Reichskonkordats. Zwischen <strong>der</strong> Reichsregierung und dem deutschen Episkopat<br />

sollten auf dem Wege <strong>der</strong> Vereinbarung die Organisationen und Verbände<br />

ermittelt werden, die die Schutzbestimmungen des Konkordats genießen<br />

sollten. 527 In einer Besprechung im Reichsinnenministerium mit dem Freiburger<br />

Erzbischof Gröber und Bischof Berning von Osnabrück konnte zwar Einverständnis<br />

über die fortan zugelassenen katholischen Vereine und Verbände erzielt<br />

werden, aber das ausgearbeitete Verzeichnis wurde nicht veröffentlicht.<br />

Fest stand aber, daß <strong>der</strong> Volksverein für das katholische Deutschland nicht<br />

mehr zugelassen war und aufgelöst werden sollte. 528 Das war eine wichtige<br />

Entscheidung, die den politischen Katholizismus in Deutschland an <strong>der</strong> Basis<br />

traf. Im Schnittpunkt <strong>der</strong> politischen und kirchlich-religiösen Interessensphären<br />

befanden sich die katholischen Gesellen- und Arbeitervereine.<br />

Eine mögliche Konkurrenzsituation unter den kirchlichen und staatlichen Verbänden<br />

bedenkend, traf das Konkordat im Artikel 31 eine einvernehmliche<br />

Regelung, die die kirchlichen Pflichten <strong>der</strong> katholischen Jugend betraf. Es sollte<br />

dafür Sorge getragen werden, daß den katholischen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> staatlichen<br />

Organisationen "die Ausübung ihrer kirchlichen Verpflichtungen an Sonn= und<br />

Feiertagen regelmäßig ermöglicht" werde und sie "zu nichts veranlaßt werden,<br />

was mit ihren religiösen und sittlichen Ueberzeugungen und Pflichten nicht<br />

vereinbar wäre". Damit legte <strong>der</strong> Vertragstext die Bedingungen fest, unter denen<br />

katholische Vereine und Verbände und die von ihnen mitgetragene religiöse<br />

Alltags- und Festkultur, die in katholischen Milieus auf eine große Akzeptanz<br />

stieß, im "Dritten Reich" überleben konnten. Die katholische Kirche war<br />

genötigt, sich an die Vereinbarungen des Vertrages zu halten, wollte sie im<br />

527 MT vom 24.7.1933; GELHAUS, 1933, S. 316.<br />

528 MT vom 19.7.1933. Nach dem Bericht <strong>der</strong> MT verlief die Besprechung "harmonisch" und<br />

führte zu "einem befriedigenden Ergebnis". Verbände, die nicht nur kirchliche, son<strong>der</strong>n auch<br />

soziale o<strong>der</strong> berufsständische Aufgaben wahrnähmen, könnten in staatliche Verbände eingeordnet<br />

werden. Sie müßten aber Gewähr dafür bieten, daß ihre Tätigkeit "keinerlei parteipolitischen o<strong>der</strong><br />

gewerkschaftlichen Charakter" annehme. Mit den besprochenen Maßnahmen sei "<strong>der</strong> Friede auch<br />

im katholischen Vereinsleben wie<strong>der</strong>hergestellt und gesichert". Danach gelte: "Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

katholischen Organisationen sollen irgendeinen rechtlichen Nachteil in Schule und Staat aus ihrer<br />

Zugehörigkeit nicht erfahren."

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