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- 42 -<br />

Kapitel in <strong>der</strong> Geschichte des politischen Katholizismus in Südoldenburg,<br />

dessen Belange nunmehr von <strong>der</strong> katholischen Kirche, ihren Vereinen, soweit<br />

sie nach dem Abschluß des Reichskonkordats noch bestehen durften, und<br />

engagierten Laien vertreten werden mußten. Am 14. Oktober 1933 wurde<br />

"das Ende selbst <strong>der</strong> formalen Hülle des Landtages" vollzogen, als <strong>der</strong><br />

Reichstag und mit ihm alle deutschen Landtage im Hinblick auf die bevorstehende<br />

"Reichstagswahl" und Volksabstimmung am 12. November 1933 aufgehoben<br />

wurden. 127<br />

Der Beseitigung <strong>der</strong> parlamentarischen Demokratie folgte in Oldenburg <strong>der</strong><br />

Verlust <strong>der</strong> staatlichen Eigenständigkeit. Auf <strong>der</strong> Grundlage des "Zweiten<br />

Gesetzes zur Gleichschaltung <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> mit dem Reich" vom 7. April 1933<br />

wurde <strong>der</strong> oldenburgische Ministerpräsident Röver am 5. Mai 1933 zum<br />

Reichsstatthalter für Oldenburg und Bremen ernannt. 128 Das zweite Gleichschaltungsgesetz<br />

ordnete die Einsetzung von Reichsstatthaltern an, die die<br />

Vorsitzenden <strong>der</strong> Landesregierung ernannten und entließen. Zu ihren weiteren<br />

Kompetenzen gehörten die Auflösung des Landtages und seine Neuwahl,<br />

die Ausfertigung und Verkündung von Landesgesetzen, auf Vorschlag <strong>der</strong><br />

Landesregierung die Ernennung und Entlassung <strong>der</strong> unmittelbaren Staatsbeamten<br />

und Richter, soweit sie bisher durch die Landesbehörde erfolgt war,<br />

und die Ausübung des Begnadigungsrechts. Die Reichsstatthalter wurden<br />

vom Reichspräsidenten auf Vorschlag des Reichskanzlers ernannt und hatten<br />

die Aufgabe, "für die Beobachtung <strong>der</strong> vom Reichskanzler aufgestellten<br />

Richtlinien <strong>der</strong> Politik zu sorgen". Der Reichsstatthalter repräsentierte als<br />

Reichsorgan zwar die Landessouveränität und erhielt wichtige Kompetenzen<br />

<strong>der</strong> Landesregierung, war aber als "Aufseher des Reiches" an die Weisungen<br />

<strong>der</strong> Reichsregierung gebunden. 129 Der neuen oldenburgischen Regierung<br />

unter Ministerpräsident Joel gehörte Julius Pauly als einziger Staatsminister<br />

an, während <strong>der</strong> Katholik Heinz Spangemacher, <strong>der</strong> das Ministerium <strong>der</strong><br />

Kirchen und Schulen geleitet hatte, aus dem Kabinett ausschied. 130<br />

127<br />

GÜNTHER, NS-Herrschaft, S. 113f., Anm. 11: Verordnung des Reichspräsidenten vom<br />

14.10.1933.<br />

128<br />

MT vom 6.5.1933; GELHAUS, 1933, S. 188; GÜNTHER, Freistaat, S. 449; GÜNTHER, NS-<br />

Herrschaft, S. 114f.; SCHAAP, Endphase, S. 264f.<br />

129<br />

MT vom 8.4.1933; MÜNCH, Gesetze, S. 46f.<br />

130<br />

MT vom 6.5.1933; GELHAUS, 1933, S. 188; GÜNTHER, Freistaat, S. 449; GÜNTHER, NS-<br />

Herrschaft, S. 114f.

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