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Umweltbericht im PDF-Format - Lilienthal

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7. Gesetzlicher Biotop- und Artenschutz<br />

Die Gemeinde hat daher geprüft, ob das Plangebiet als so genanntes faktisches FFH- bzw.<br />

Vogelschutzgebiet zu behandeln ist.<br />

Hier sind folgende Erwägungen maßgeblich:<br />

In der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes<br />

ist anerkannt, dass Gebiete, die aus fachlicher Sicht zu melden sind, auch dann als FFH- bzw.<br />

Vogelschutzgebiete zu behandeln sind, wenn der Mitgliedstaat, aus welchen Gründen auch<br />

<strong>im</strong>mer, von einer Meldung absieht. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche Landschaftsräume<br />

unter Schutz gestellt werden müssen, in denen durch die entsprechenden Richtlinien geschützte<br />

Arten vorkommen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwählen, die <strong>im</strong><br />

Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der<br />

Richtlinienziele bieten. Nur Lebensräume und Habitate, die für sich betrachtet in signifikanter<br />

Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstatt beitragen, gehören zum Kreis der zu<br />

meldenden geeignetesten Gebiete (Bundesverwaltungsgericht NVwZ 2002, 1103). Die vorliegenden<br />

Nachweise geben keinen Anlass, dem Plangebiet und seiner Bedeutung eine derartige<br />

Bedeutung zuzuweisen.<br />

GfL 311 05096-49 - 154 -

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