Umweltbericht im PDF-Format - Lilienthal
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7. Gesetzlicher Biotop- und Artenschutz<br />
Die Gemeinde hat daher geprüft, ob das Plangebiet als so genanntes faktisches FFH- bzw.<br />
Vogelschutzgebiet zu behandeln ist.<br />
Hier sind folgende Erwägungen maßgeblich:<br />
In der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes<br />
ist anerkannt, dass Gebiete, die aus fachlicher Sicht zu melden sind, auch dann als FFH- bzw.<br />
Vogelschutzgebiete zu behandeln sind, wenn der Mitgliedstaat, aus welchen Gründen auch<br />
<strong>im</strong>mer, von einer Meldung absieht. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche Landschaftsräume<br />
unter Schutz gestellt werden müssen, in denen durch die entsprechenden Richtlinien geschützte<br />
Arten vorkommen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwählen, die <strong>im</strong><br />
Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der<br />
Richtlinienziele bieten. Nur Lebensräume und Habitate, die für sich betrachtet in signifikanter<br />
Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstatt beitragen, gehören zum Kreis der zu<br />
meldenden geeignetesten Gebiete (Bundesverwaltungsgericht NVwZ 2002, 1103). Die vorliegenden<br />
Nachweise geben keinen Anlass, dem Plangebiet und seiner Bedeutung eine derartige<br />
Bedeutung zuzuweisen.<br />
GfL 311 05096-49 - 154 -