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Umweltbericht im PDF-Format - Lilienthal

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11. Allgemein verständliche Zusammenfassung<br />

von den gesetzlichen Schutzbest<strong>im</strong>mungen erfordern. Auf die übrigen vorstehenden<br />

Ausführungen wird Bezug genommen.<br />

FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete<br />

Gemeldete Gebiete<br />

Im Plangebiet liegen keine Gebiete, die als FFH- oder Vogelschutzgebiet gemeldet sind.<br />

Berücksichjtigt hat die Gemeinde, dass in der Nähe der Einmündung des 5. Bauabschnitts an<br />

der Falkenberger Landstraße der benachbarte Flusslauf Wörpe als FFH-Gebiet gemeldet wurde.<br />

Nach fachlicher Prüfung ist jedoch festzustellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Flusslaufes<br />

durch die Planung und deren Auswirkungen nicht zu erwarten sind. Die wertgebenden<br />

Arten der Fische und Rundmäuler, Meerneunauge und Schlammpeitzger, sind von der Planung<br />

nicht betroffen.<br />

Faktische FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete<br />

Die Gemeinde hat darüber hinaus berücksichtigt, dass <strong>im</strong> Plangebiet einzelne Tierarten festgestellt<br />

wurden, die nach den europäischen Naturschtuzrichtlinien besonders zu beachten sind.<br />

So wurden <strong>im</strong> Geltungsbereich des B-Planes zwei Fischarten (Steinbeißer und Schlammpeitzger)<br />

festgestellt, die <strong>im</strong> Anhang II der FFH-Richtlinie geführt werden. Der Wachtelkönig<br />

wird <strong>im</strong> Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie geführt. Die Gemeinde hat daher geprüft, ob<br />

das Plangebiet als so genanntes faktisches FFH- bzw. Vogelschutzgebiet zu behandeln ist.<br />

Hier sind folgende Erwägungen maßgeblich: In der Rechtssprechuung des Europäischen Gerichtshofes<br />

und des Bundesverwaltungsgerichtes ist anerkannt, dass Gebiete, die aus fachlicher<br />

Sicht zu melden sind, auch dann als FFH- bzw. Vogelschutzgebiete zu behandeln sind, wenn<br />

der Mitgliedstaat, aus welchen Gründen auch <strong>im</strong>mer, von einer Meldung absieht. Das bedeutet<br />

aber nicht, dass sämtliche Landschaftsräume unter Schutz gestellt werden müssen, in denen<br />

durch die entsprechenden Richtlinien geschützte Arten vorkommen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten<br />

die Gebiete auszuwählen, die <strong>im</strong> Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten<br />

die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten. Nur Lebensräume und Habitate,<br />

die für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstatt<br />

beitragen, gehören zum Kreis der meldenden geeignetesten Gebiete (Bundesverwaltungsgericht<br />

NVwZ 2002, 1103). Die vorliegenden Nachweise geben keinen Anlass, dem Plangebiet eine<br />

derartige Bedeutung zuzuweisen.<br />

Darstellung in Betracht kommender anderweitiger Planungsmöglichkeiten<br />

Varianten<br />

In der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden 4 Varianten hinsichtlich ihrer verkehrlichen<br />

und städtebaulichen Auswirkungen und Auswirkungen auf Natur und Landschaft untersucht.<br />

Aus verkehrlicher und städtebaulicher Sicht erfüllt die Variante D die Zielsetzung der<br />

Gemeinde für die Verbesserung der städtebaulichen und verkehrlichen Verhältnisse in <strong>Lilienthal</strong><br />

gegenüber allen anderen Varianten durch die höchste entlastende Wirkung <strong>im</strong> Bereich der<br />

GfL 311 05096-49 - 191 -

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