Umweltbericht im PDF-Format - Lilienthal
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11. Allgemein verständliche Zusammenfassung<br />
von den gesetzlichen Schutzbest<strong>im</strong>mungen erfordern. Auf die übrigen vorstehenden<br />
Ausführungen wird Bezug genommen.<br />
FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete<br />
Gemeldete Gebiete<br />
Im Plangebiet liegen keine Gebiete, die als FFH- oder Vogelschutzgebiet gemeldet sind.<br />
Berücksichjtigt hat die Gemeinde, dass in der Nähe der Einmündung des 5. Bauabschnitts an<br />
der Falkenberger Landstraße der benachbarte Flusslauf Wörpe als FFH-Gebiet gemeldet wurde.<br />
Nach fachlicher Prüfung ist jedoch festzustellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Flusslaufes<br />
durch die Planung und deren Auswirkungen nicht zu erwarten sind. Die wertgebenden<br />
Arten der Fische und Rundmäuler, Meerneunauge und Schlammpeitzger, sind von der Planung<br />
nicht betroffen.<br />
Faktische FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete<br />
Die Gemeinde hat darüber hinaus berücksichtigt, dass <strong>im</strong> Plangebiet einzelne Tierarten festgestellt<br />
wurden, die nach den europäischen Naturschtuzrichtlinien besonders zu beachten sind.<br />
So wurden <strong>im</strong> Geltungsbereich des B-Planes zwei Fischarten (Steinbeißer und Schlammpeitzger)<br />
festgestellt, die <strong>im</strong> Anhang II der FFH-Richtlinie geführt werden. Der Wachtelkönig<br />
wird <strong>im</strong> Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie geführt. Die Gemeinde hat daher geprüft, ob<br />
das Plangebiet als so genanntes faktisches FFH- bzw. Vogelschutzgebiet zu behandeln ist.<br />
Hier sind folgende Erwägungen maßgeblich: In der Rechtssprechuung des Europäischen Gerichtshofes<br />
und des Bundesverwaltungsgerichtes ist anerkannt, dass Gebiete, die aus fachlicher<br />
Sicht zu melden sind, auch dann als FFH- bzw. Vogelschutzgebiete zu behandeln sind, wenn<br />
der Mitgliedstaat, aus welchen Gründen auch <strong>im</strong>mer, von einer Meldung absieht. Das bedeutet<br />
aber nicht, dass sämtliche Landschaftsräume unter Schutz gestellt werden müssen, in denen<br />
durch die entsprechenden Richtlinien geschützte Arten vorkommen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten<br />
die Gebiete auszuwählen, die <strong>im</strong> Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten<br />
die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten. Nur Lebensräume und Habitate,<br />
die für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstatt<br />
beitragen, gehören zum Kreis der meldenden geeignetesten Gebiete (Bundesverwaltungsgericht<br />
NVwZ 2002, 1103). Die vorliegenden Nachweise geben keinen Anlass, dem Plangebiet eine<br />
derartige Bedeutung zuzuweisen.<br />
Darstellung in Betracht kommender anderweitiger Planungsmöglichkeiten<br />
Varianten<br />
In der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden 4 Varianten hinsichtlich ihrer verkehrlichen<br />
und städtebaulichen Auswirkungen und Auswirkungen auf Natur und Landschaft untersucht.<br />
Aus verkehrlicher und städtebaulicher Sicht erfüllt die Variante D die Zielsetzung der<br />
Gemeinde für die Verbesserung der städtebaulichen und verkehrlichen Verhältnisse in <strong>Lilienthal</strong><br />
gegenüber allen anderen Varianten durch die höchste entlastende Wirkung <strong>im</strong> Bereich der<br />
GfL 311 05096-49 - 191 -