Umweltbericht im PDF-Format - Lilienthal
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11. Allgemein verständliche Zusammenfassung<br />
In Kapitel 7.2 sind die Betroffenheit und die geplanten Kompensationsmaßnahmen für die oben<br />
genannten Arten / Artengruppen zusammenfassend dargestellt.<br />
Durch die Gesamtheit der Maßnahmen ist sichergestellt, dass die Lebensraumfunktionen für<br />
diese Arten substituiert werden. Nur ergänzend wird daher klargestellt, dass die Ortsentlastungsstraße<br />
und die damit verbundene Ortsentwicklung für die Gemeinde von so zentraler Bedeutung<br />
ist, dass der Eingriff auch aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />
gerechtfertigt ist.<br />
Besonders geschützte Arten<br />
Neben den streng geschützten Arten ist auch der Schutz der besonders geschützten Arten zu<br />
beachten. Vom Eingriff sind folgende besonders geschützten Arten betroffen.<br />
Pflanzen<br />
Art Besonders geschützt nach<br />
Iris ssp. (Schwertlilien, <strong>im</strong> Geltungsbereich des<br />
B-Plans: Untersuchungsgebiet: Sumpf-Schwertlilie<br />
(Iris pseudacorus))<br />
Avifauna<br />
Alle wildlebenden Vogelarten, die he<strong>im</strong>isch<br />
sind (hier: die <strong>im</strong> Bereich des Geltungsbereiches<br />
des B-Planes und auf den angrenzenden Flächen<br />
vorkommenden Vogelarten (vgl. Kapitel 4.2.2.3<br />
Avifauna)<br />
Amphibien<br />
Lurche (alle europäischen Arten, <strong>im</strong> Geltungsbereich<br />
des B-Plans: Erdkröte und<br />
Grasfrosch)<br />
GfL 311 05096-49 - 190 -<br />
VO zur Neufassung der<br />
Bundesartenschutzverordnung<br />
§ 10, Absatz 10 bb) BNatScHG mit<br />
Bezug auf Artikel 1 der Richtlinie<br />
79/409/EWG (EU-Vogelschutzrichtlinie)<br />
VO zur Neufassung der<br />
Bundesartenschutzverordnung<br />
Darüber hinaus bestehen Zufallsbeobachtungen von zwei weiteren gemäß VO zur Neufassung<br />
der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützten Arten (Feldhase, Ringelnatter).<br />
In Kapitel 7.2 sind die Betroffenheit und die geplanten Kompensationsmaßnahmen für die oben<br />
genannten Arten / Artengruppen zusammenfassend dargestellt.<br />
Gemäß der Prognose zur Planung können Beeinträchtigungen dieser besonders geschützten<br />
Arten teilweise vermieden werden. Die weiteren Beeinträchtigungen werden kompensiert. Da es<br />
sich insoweit um einen zugelassenen Eingriff handelt, finden insoweit jedoch die Verbote des<br />
§ 42 BNatSchG keine Anwendung (§ 43 Abs. 4 BNatSchG).<br />
Dies gilt für die streng geschützten Arten ebenso wie für die besonders geschützten Arten.<br />
Vorsorglich hat die Gemeinde ermittelt und beurteilt, ob die vorgesehenen Beeinträchtigungen<br />
auf unüberwindbare artschutzrechtliche Hindernisse treffen. Dies ist nach Überzeugung der<br />
Gemeinde nicht der Fall, da überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung