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Umweltbericht im PDF-Format - Lilienthal

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11. Allgemein verständliche Zusammenfassung<br />

In Kapitel 7.2 sind die Betroffenheit und die geplanten Kompensationsmaßnahmen für die oben<br />

genannten Arten / Artengruppen zusammenfassend dargestellt.<br />

Durch die Gesamtheit der Maßnahmen ist sichergestellt, dass die Lebensraumfunktionen für<br />

diese Arten substituiert werden. Nur ergänzend wird daher klargestellt, dass die Ortsentlastungsstraße<br />

und die damit verbundene Ortsentwicklung für die Gemeinde von so zentraler Bedeutung<br />

ist, dass der Eingriff auch aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />

gerechtfertigt ist.<br />

Besonders geschützte Arten<br />

Neben den streng geschützten Arten ist auch der Schutz der besonders geschützten Arten zu<br />

beachten. Vom Eingriff sind folgende besonders geschützten Arten betroffen.<br />

Pflanzen<br />

Art Besonders geschützt nach<br />

Iris ssp. (Schwertlilien, <strong>im</strong> Geltungsbereich des<br />

B-Plans: Untersuchungsgebiet: Sumpf-Schwertlilie<br />

(Iris pseudacorus))<br />

Avifauna<br />

Alle wildlebenden Vogelarten, die he<strong>im</strong>isch<br />

sind (hier: die <strong>im</strong> Bereich des Geltungsbereiches<br />

des B-Planes und auf den angrenzenden Flächen<br />

vorkommenden Vogelarten (vgl. Kapitel 4.2.2.3<br />

Avifauna)<br />

Amphibien<br />

Lurche (alle europäischen Arten, <strong>im</strong> Geltungsbereich<br />

des B-Plans: Erdkröte und<br />

Grasfrosch)<br />

GfL 311 05096-49 - 190 -<br />

VO zur Neufassung der<br />

Bundesartenschutzverordnung<br />

§ 10, Absatz 10 bb) BNatScHG mit<br />

Bezug auf Artikel 1 der Richtlinie<br />

79/409/EWG (EU-Vogelschutzrichtlinie)<br />

VO zur Neufassung der<br />

Bundesartenschutzverordnung<br />

Darüber hinaus bestehen Zufallsbeobachtungen von zwei weiteren gemäß VO zur Neufassung<br />

der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützten Arten (Feldhase, Ringelnatter).<br />

In Kapitel 7.2 sind die Betroffenheit und die geplanten Kompensationsmaßnahmen für die oben<br />

genannten Arten / Artengruppen zusammenfassend dargestellt.<br />

Gemäß der Prognose zur Planung können Beeinträchtigungen dieser besonders geschützten<br />

Arten teilweise vermieden werden. Die weiteren Beeinträchtigungen werden kompensiert. Da es<br />

sich insoweit um einen zugelassenen Eingriff handelt, finden insoweit jedoch die Verbote des<br />

§ 42 BNatSchG keine Anwendung (§ 43 Abs. 4 BNatSchG).<br />

Dies gilt für die streng geschützten Arten ebenso wie für die besonders geschützten Arten.<br />

Vorsorglich hat die Gemeinde ermittelt und beurteilt, ob die vorgesehenen Beeinträchtigungen<br />

auf unüberwindbare artschutzrechtliche Hindernisse treffen. Dies ist nach Überzeugung der<br />

Gemeinde nicht der Fall, da überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung

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