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Das Jahrbuch der Sozialdemokratischen Partei 2007 und 2008 - SPD

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308<br />

BESCHLÜSSE & ERKLÄRUNGEN<br />

PRÄSIDIUM – PARTEIVORSTAND – PARTEIRAT – SPE – SI<br />

von den kurzfristig orientierten Finanzinvestoren dominiert, in <strong>der</strong>en<br />

ausdrücklichen Interesse die problematischen Vergütungsentwicklungen<br />

im Vorstandsbereich zumindest bisher lagen.<br />

III. Konkrete Empfehlungen <strong>der</strong> Arbeitsgruppe<br />

1. Sensibilität <strong>und</strong> Verantwortungsbewusstsein bei AR-Entscheidungen<br />

über die Höhe von Vorstandsvergütungen bzw. -abfindungen wollen<br />

wir gesetzgeberisch mit Maßnahmen im Bereich des Aktienrechts,<br />

des Steuerrechts <strong>und</strong> ggf. auch des Handelsrechts anstoßen <strong>und</strong> stärken.<br />

Dabei geht es uns vor allem um<br />

■ die Stärkung <strong>der</strong> Transparenz sowohl des Entscheidungsverfahrens<br />

selbst wie auch <strong>der</strong> Darstellung <strong>der</strong> Entscheidungsergebnisse<br />

■ die Konkretisierung <strong>der</strong> bereits vorhandenen gesetzlichen Kriterien<br />

für die Angemessenheit von Vorstandsvergütungen im Sinne einer<br />

nicht auf den kurzfristigen sharehol<strong>der</strong> value ausgerichteten Unternehmensführung<br />

■ die Verdeutlichung <strong>der</strong> Haftungsfolgen für Aufsichtsräte in Fällen,<br />

in denen diese Angemessenheit nicht gewahrt wurde<br />

■ die Beschränkung <strong>der</strong> steuerlichen Abzugsfähigkeit von Vorstandsbezügen<br />

<strong>und</strong> -abfindungen als Betriebsausgaben auf eine Größenordnung<br />

von 1 Mio. € + 50 % des darüber hinausgehenden Betrags.<br />

2. Konkret hat sich die AG bisher auf die Empfehlung von Än<strong>der</strong>ungen<br />

folgen<strong>der</strong> gesetzlicher Einzelregelungen verständigt:<br />

■ Ergänzung von § 107 Abs. 3 AktG durch die Aufnahme <strong>der</strong> Entscheidung<br />

über Vorstandsvergütungen in den Katalog <strong>der</strong> nicht<br />

vom AR-Plenum an beson<strong>der</strong>e Ausschüsse delegierbaren Entscheidungen<br />

■ Ergänzung von § 116 AktG durch eine Formulierung, die die Haftungsfolgen<br />

für AR-Mitglie<strong>der</strong> bei Missachtung des Angemessenheitsgebots<br />

des § 87 AktG verdeutlicht<br />

■ Än<strong>der</strong>ung von § 193 AktG mit dem Ziel einer Ausweitung <strong>der</strong> Ausübungsfrist<br />

für Aktienoptionen von bisher 2 auf künftig 3 Jahre<br />

■ Ergänzung von § 87 Abs. 1 AktG durch weitere Kriterien, die die<br />

Angemessenheit konkreter Vergütungsvereinbarungen zusätzlich zu<br />

den bisherigen Kriterien ins Verhältnis nicht nur zu den Aufgaben<br />

son<strong>der</strong>n auch zu den Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds,<br />

nicht nur zur Lage <strong>der</strong> Gesellschaft, son<strong>der</strong>n auch zur (branchen<strong>und</strong><br />

landes-) üblichen Vergütung setzen. Ergänzend sollen die Kriterien<br />

einer angemessenen Vergütung künftig auch ausdrücklich<br />

langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung<br />

beinhalten.<br />

■ Än<strong>der</strong>ung des § 4 Abs. 5 EStG <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> des § 10 KStG mit dem<br />

Ziel einer Beschränkung des vollständigen Betriebsausgabenabzugs<br />

für Vorstandsvergütungen bzw. -abfindungen auf einen Betrag von<br />

1 Mio. €. Hierüber hinausgehende Beträge sollen künftig nur zu<br />

50 % zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen werden.<br />

3. Zu prüfen ist noch eine mögliche Ergänzung des § 285 HGB mit<br />

dem Ziel einer Konkretisierung <strong>der</strong> Verpflichtung zur Offenlegung<br />

von Versorgungsleistungen an Vorstandsmitglie<strong>der</strong>. In Würdigungen<br />

<strong>der</strong> Wirkungen des Gesetzes zur Offenlegung von Vorstandsvergütungen<br />

(VorstOG) ist die mangelnde Aussagekraft <strong>und</strong> Vergleichbarkeit<br />

<strong>der</strong> diesbezüglichen Angaben in den Vergütungsberichten <strong>der</strong> Unternehmen<br />

mehrfach kritisch aufgegriffen worden.<br />

IV. Abschluss <strong>der</strong> Arbeiten <strong>der</strong> AG<br />

Im Falle <strong>der</strong> Billigung dieses Berichts durch das Präsidium wird die AG<br />

ihre Arbeit in beschriebener Weise in den kommenden Wochen zügig<br />

zum Abschluss bringen <strong>und</strong> <strong>und</strong> konkrete Formulierungsvorschläge<br />

für die empfohlenen Gesetzesän<strong>der</strong>ungen vorlegen.<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> AG<br />

„Transparenz <strong>und</strong> Angemessenheit von Managerbezahlungen“<br />

Joachim Poß, MdB, Stellvertreten<strong>der</strong> Fraktionsvorsitzen<strong>der</strong> (Leitung)<br />

Brigitte Zypries, MdB, B<strong>und</strong>esministerin <strong>der</strong> Justiz<br />

Prof. Dr. Ingolf Deubel, Finanzminister Rheinland-Pfalz<br />

Nicolette Kressl, MdB, Parlamentarische Staatssekretärin BMF<br />

Ludwig Stiegler, MdB, Stellvertreten<strong>der</strong> Fraktionsvorsitzen<strong>der</strong><br />

Christian Lange, MdB, Parlamentarischer Geschäftsführer<br />

Joachim Stünker, MdB, Rechtspolitischer Sprecher<br />

Präsidium, 28. April <strong>2008</strong><br />

Einigung <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung<br />

zum BKA-Gesetz begrüßt<br />

<strong>Das</strong> <strong>SPD</strong>-Präsidium begrüßt die Einigung <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung zum<br />

Gesetz über die neuen Befugnisse für das B<strong>und</strong>eskriminalamt. Der<br />

Entwurf trägt die Handschrift sozialdemokratischer Sicherheitspolitik<br />

<strong>und</strong> bewahrt damit die Freiheitsrechte <strong>der</strong> Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger.<br />

Die neue, län<strong>der</strong>übergreifende Zuständigkeit des B<strong>und</strong>eskriminalamtes<br />

(BKA) zur präventiven Bekämpfung des internationalen Terrorismus<br />

wird es ermöglichen, adäquat <strong>und</strong> in kollegialer Zusammenarbeit<br />

mit den Län<strong>der</strong>polizeien auf internationale Gefahren zu reagieren.<br />

Auch die <strong>SPD</strong>-Innenminister <strong>und</strong> -senatoren in den Län<strong>der</strong>n tragen<br />

das Gesetz vorm Gr<strong>und</strong>satz her mit.<br />

Es war <strong>der</strong> sozialdemokratische B<strong>und</strong>esinnenminister Otto Schily,<br />

<strong>der</strong> die Gefahren des internationalen Terrorismus erkannt <strong>und</strong> nach<br />

dem 11. September 2001 die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat,<br />

um die Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger in Deutschland vor terroristischen<br />

Gefahren zu bewahren. Von dieser Politik profitiert Deutschland noch<br />

heute. Mit <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismus-Reform haben wir im Gr<strong>und</strong>gesetz die<br />

Voraussetzungen geschaffen, damit das BKA neben <strong>der</strong> Strafverfolgung<br />

künftig auch bei <strong>der</strong> Abwehr <strong>der</strong> Gefahren des internationalen<br />

Terrorismus handeln kann. Mit dem neuen BKA-Gesetz wird diese<br />

Verfassungsän<strong>der</strong>ung nun umgesetzt. Es geht dabei – abgesehen von<br />

<strong>der</strong> Online-Durchsuchung – nicht um neue o<strong>der</strong> schärfere polizeiliche<br />

Befugnisse. Es geht darum, dass künftig das BKA zur Terrorismusbekämpfung<br />

jene Befugnisse bekommt, die die Landespolizeien heute<br />

bereits haben.<br />

<strong>Das</strong> Gesetz enthält insgesamt 16 polizeiliche Maßnahmen, die das<br />

BKA für seine Aufgabe <strong>der</strong> Terrorismusbekämpfung erhalten soll,<br />

<strong>und</strong> die sich auch in den meisten Polizeigesetzen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>finden.<br />

Neben Befugnissen wie Durchsuchung von Personen <strong>und</strong><br />

Sachen, Sicherstellung, Rasterfahndung, Observation <strong>und</strong> Telekommunikationsüberwachung<br />

gehört hierzu auch die akustische <strong>und</strong><br />

optische Wohnraumüberwachung. Diese ist nur zulässig, wenn sie zur<br />

Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand o<strong>der</strong> die Sicherheit<br />

des Staates o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er genau bezeichneter höchstrangiger Rechtsgüter<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist. Sie hält sich im Rahmen <strong>der</strong> Vorgaben von Artikel<br />

13 GG. Ihre gr<strong>und</strong>sätzliche Verfassungsmäßigkeit steht außer<br />

Zweifel.<br />

Dank <strong>der</strong> konsequenten Haltung <strong>der</strong> <strong>SPD</strong> liegt nun für die Online-<br />

Durchsuchung eine Regelung vor, die sich penibel an die Vorgaben des<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts hält. Es war richtig, auf die Entscheidung<br />

aus Karlsruhe zu warten. B<strong>und</strong>esjustizministerin Brigitte Zypries hat<br />

zudem durchgesetzt, dass die Online-Durchsuchung zwar zulässig, ein<br />

heimliches Eindringen in die Wohnung zum Aufbringen <strong>der</strong> Software<br />

aber nicht erlaubt ist. Mit dem neuen Vorschlag ist es zudem möglich,<br />

auch Internet-Telefonie <strong>und</strong> E-Mails zu entschlüsseln, wenn dies zur

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