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SIL-Prozess: Bericht Betriebsvarianten - Grüne Kanton Zürich

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<strong>SIL</strong>-<strong>Prozess</strong> Flughafen <strong>Zürich</strong>: <strong>Bericht</strong> <strong>Betriebsvarianten</strong> vom 8. Dezember 2006<br />

Faire Verteilung der Anflüge während der deutschen Sperrzeiten auf die Pisten 28 und 34<br />

Die Verteilung der Anflüge während der deutschen Sperrzeiten muss sich vor allem an betrieblichen<br />

Anforderungen ausrichten. So lange keine Verlängerung der Piste 10-28 zur Verfügung steht,<br />

ist für die Landewelle der schweren Interkontinentalflugzeuge in der ersten Betriebsphase der<br />

Südanflug auf die ausreichend lange Piste 34 unumgänglich. Während der Sperrzeit am Abend<br />

sprechen Kapazitäts- und Lärmschutzgründe für den Einsatz des Ostkonzepts. In dieser Betriebsphase<br />

finden kaum mehr Landungen von schweren Flugzeugen statt. Wenn das Ostkonzept aus<br />

Witterungsgründen nicht verfügbar ist, muss auf Südanflüge ausgewichen werden. Diese Konstellation<br />

ist unter anderem in der Variante E, vorläufiges Betriebsreglement, vorgesehen.<br />

Fazit: Die verlangte Verteilung der Anflüge ist im Variantenfächer vertreten. Die entsprechende<br />

Variante ist aber im Quervergleich höchstens als durchschnittlich zu beurteilen und liegt damit<br />

nicht im Optimum.<br />

Volle Ausschöpfung des Anflugkontingents aus Norden<br />

Diesen Ansatz sehen alle Varianten mit Nordausrichtung vor. Die diesbezüglichen Forderungen<br />

sind damit erfüllt.<br />

«Gekröpfter Nordanflug»<br />

Als Mittel zu einer Rückkehr zum Betrieb 2000 trotz den Sperrzeiten der DVO sehen verschiedene<br />

Dritteingaben den «gekröpften Nordanflug» vor. Dieser – auch in den Vorgaben für den <strong>SIL</strong>-<strong>Prozess</strong><br />

vorgesehene – Ansatz ist im Variantenspektrum vertreten (Variante B).<br />

Die optimistische Einschätzung der Leistungsfähigkeit des «gekröpften Nordanflugs», die in der<br />

Studie AVTECH/Prof. Clarke vertreten wird (vgl. Kapitel 5.1.4), kann allerdings nicht geteilt werden.<br />

Im Gegensatz zur Firma AVTECH und in Kenntnis der entsprechenden Studie sind die Organisationen,<br />

die sich sehr intensiv mit der Erarbeitung des «gekröpften Nordanflugs» befassen, der<br />

Ansicht, dass der «gekröpfte Nordanflug» unter den gegebenen Voraussetzungen (Grenzabstand,<br />

Hindernisse) nicht entsprechend den internationalen Empfehlungen für Anflugverfahren (ICAO)<br />

realisiert werden kann. Ob die Sicherheit eines entsprechenden Anfluges nachgewiesen werden<br />

kann, ist heute noch offen.<br />

Im Rahmen der gegenwärtigen Prüfung des – vom <strong>SIL</strong>-<strong>Prozess</strong> unabhängigen – Gesuchs für die<br />

Einführung des «gekröpften Nordanflugs» werden die entsprechenden Aspekte vertieft geprüft.<br />

Die Realisierbarkeit steht im heutigen Zeitpunkt noch nicht fest, sie kann aber auch nicht ausgeschlossen<br />

werden. Die Variante B (vgl. Kapitel 4.3.5) basiert während der Sperrzeiten der DVO auf<br />

dem «gekröpften Nordanflug» (Ausnahme: erste Nachtstunde). Der «gekröpfte Nordanflug» weist<br />

gegenüber dem Standardanflug aus Norden eine geringere Kapazität auf, die sich vor allem in der<br />

abendlichen Sperrzeit hinderlich auswirkt. Die Gründe dafür sind die knappen Luftraumverhältnisse<br />

(kleine Vectoring-Zone mit nur einseitiger Aufliniermöglichkeit), der längere Anflugweg sowie die zu<br />

erwartende Streuung aufgrund der zusätzlich notwendigen Kurve zum Eindrehen auf den Endanflug.<br />

Die Firma Intraplan prognostiziert in ihrer Nachfrageprognose für die Variante B im Jahr 2030<br />

ca. 309'000 mögliche Bewegungen (vgl. Anhang E.10).<br />

Eine maximal mögliche Bewegungszahl von 450'000, wie sie von der Firma AVTECH in Aussicht<br />

gestellt wird, basiert auf nicht nachvollziehbaren Annahmen. Die erwähnten Kapazitätsverluste und<br />

die Berücksichtigung des Gesamtsystems (Anflug- und Abflugverfahren mit deren Interaktion) verunmöglichen<br />

den Schluss auf eine solche Bewegungszahl.<br />

Die Lärmauswirkungen (betroffene Wohnbevölkerung mit Grenzwertüberschreitungen gemäss<br />

Lärmschutzverordnung) der Variante B sind vergleichbar mit denjenigen der Variante E, welche<br />

etwa dem heute geflogenen Betriebsregime, hochgerechnet auf das Jahr 2030, entspricht (vgl.<br />

Kapitel 4.3.5).<br />

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