Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Mobilität<br />
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5.16. Sonderfahrdienste<br />
Für wen? - Behinderte Menschen mit außergewöhnlicher<br />
Gehbehinderung oder Rollstuhlfahrer<br />
Wer gewährt? - Amt für Soziale Dienste <strong>Bremen</strong> und das Sozialamt<br />
Bremerhaven<br />
Wo steht‘s? - Rahmenrichtlinie für die Gewährung eines Sonderfahrdienstes<br />
im Lande <strong>Bremen</strong> nach § 55 SGB IX<br />
Der Sonderfahrdienst dient der Sicherstellung der Mobilität und<br />
damit der Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben<br />
schwerbehinderter Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen<br />
Beeinträchtigung auf besondere behinderungsspezifische<br />
Beförderungsmöglichkeiten angewiesen sind.<br />
Fahrten, die der schulischen Ausbildung oder beruflichen Zwecken<br />
dienen, sind von dieser Regelung ebenso ausgenommen, wie<br />
Fahrten zu Ärzten oder Therapeuten. Hierfür gibt es andere Leistungsträger<br />
(siehe u.a. Kapitel 2).<br />
Die Leistung wird auf Antrag gewährt, wenn die Leistungsberechtigung<br />
nachgewiesen ist. Sie wird auf ein Jahr befristet und kann<br />
dann erneut beantragt werden. Sie gilt auch für Menschen, die in<br />
Pflegeheimen leben.<br />
Wird die Leistung in Form von Gutscheinen in Anspruch genommen,<br />
so erhält der schwerbehinderte Mensch 26 Gutscheine im Quartal.<br />
Die Fahrten können nur im Stadtgebiet bis maximal 10 Kilometer<br />
außerhalb der Stadtgrenze erfolgen.<br />
Alternativ kann die Leistung auch in gleichem Umfang als Geld-<br />
betrag gewährt werden.<br />
In Bremerhaven bleibt es bei der schon für den ambulanten Bereich<br />
bestehenden Geldpauschale.