Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Steuerermäßigungen<br />
Vermerk im Beiblatt löschen lassen, seine Fahrzeugversicherung<br />
benachrichtigen und das Beiblatt dann beim Versorgungsamt mit<br />
einer Wertmarke versehen lassen.<br />
b) Befreiung<br />
Für wen? - 1. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen<br />
H (hilflos), Bl (blind) oder aG (außergewöhnlich gehbehindert)<br />
2. Versorgungsberechtigte (,‚Kriegsbeschädigt“ VB oder EB im<br />
Ausweis). Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung wird in diesen Fällen<br />
nur erteilt, wenn die Voraussetzungen dazu bereits am 31.12.1979<br />
erfüllt waren oder der Berechtigte sie nur deswegen nicht erfüllte,<br />
weil er zu diesem Zeitpunkt nicht im Beitrittsgebiet wohnte.<br />
Wo beantragen? - Versorgungs- / Finanz- / Straßenverkehrsamt<br />
Wo steht’s? - § 3a Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz<br />
Die völlige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung kann neben der „ Freifahrt“<br />
(vgl. Seite …) beansprucht werden. Die behinderten Menschen, die<br />
das Merkzeichen H , Bl , oder aG im Ausweis haben, können<br />
beim Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung auch ohne Beiblatt<br />
allein mit dem Schwerbehindertenausweis beantragen. Sind<br />
diese Merkzeichen nicht im Ausweis, so benötigen die übrigen<br />
anspruchsberechtigten behinderten Menschen zur Antragstellung<br />
das Ausweis-Beiblatt mit Wertmarke.<br />
Hinweis: Das Fahrzeug, für das der behinderte Mensch Steuerermäßigung/-befreiung<br />
beantragt, muss auf seinen Namen zugelassen<br />
sein. Dies ist auch bei Minderjährigen möglich. Die Steuerbefreiung/ermäßigung<br />
wird nur für ein Fahrzeug gewährt. Es darf nur vom<br />
behinderten Menschen, von anderen Personen nur in seinem Beisein<br />
gefahren werden. Ausnahme: Fahrten im Zusammenhang mit<br />
dem Transport des behinderten Menschen (z.B. Rückfahrt ohne den<br />
behinderten Menschen von dessen Arbeitsstelle zu dessen Wohnung)<br />
oder für seine Haushaltsführung (z.B. Fahrten zum Einkauf,<br />
zum Arzt usw.). Werden Güter (ausgenommen Handgepäck) oder<br />
entgeltlich Personen (ausgenommen gelegentliche Mitfahrer, Fahrgemeinschaften)<br />
befördert, erlischt die Steuerermäßigung/-befreiung.<br />
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