Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Soziale<br />
Sicherung<br />
Die Regelleistung ist für den monatlichen laufenden Unterhalt vor-<br />
gesehen; daneben können auch im Ausnahmefall einmalige Leistungen<br />
erbracht werden. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes<br />
wird immer für jeden Monat im Voraus gewährt.<br />
Sozialgeld<br />
Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen<br />
Hilfebedürftigen in einer Gemeinschaft leben, erhalten als Leistungen<br />
zur Sicherung des Lebensunterhaltes Sozialgeld, soweit sie<br />
keinen Anspruch auf Sozialhilfe (SGB XII) haben. Ebenso können<br />
Bezieher von teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente auf Zeit<br />
Sozialgeld erhalten. Voraussetzung ist, dass in der Bedarfsgemeinschaft<br />
eine erwerbsfähige Person lebt.<br />
Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII haben z.B. Personen,<br />
• die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen<br />
und keine weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft lebt.<br />
Diese Personen haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II,<br />
weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, anderer-<br />
seits keinen Anspruch auf Grundsicherung, weil das Merkmal der<br />
Dauerhaftigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII nicht erfüllt ist,<br />
• deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II endet, weil sie sich voraus-<br />
sichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung auf<br />
halten (§ 7 Abs. 4 SGB II).<br />
• Personen, deren Antrag auf Grundsicherung abgelehnt wird, weil<br />
die Sozialhilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich<br />
oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§ 41 Abs. 3 SGB XII).<br />
Der Träger der Sozialhilfe kann die Leistung in diesem Fall auf das<br />
„zum Lebensunterhalt Unerlässliche“ kürzen (§ 26 SGB XII) - in<br />
der Praxis wird eine Kürzung des Regelsatzes um 20 - 30% vorgenommen.<br />
• Heimbewohner, deren eigenes Einkommen und Vermögen nicht<br />
ausreicht, die Heimkosten zu zahlen (Hilfe zum Lebensunterhalt in<br />
Heimen und Anstalten, § 35 SGB XII).<br />
Das Sozialgeld umfasst i.d.R Leistungen zum Lebensunterhalt, den