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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Soziale<br />

Sicherung<br />

Die Regelleistung ist für den monatlichen laufenden Unterhalt vor-<br />

gesehen; daneben können auch im Ausnahmefall einmalige Leistungen<br />

erbracht werden. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes<br />

wird immer für jeden Monat im Voraus gewährt.<br />

Sozialgeld<br />

Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen<br />

Hilfebedürftigen in einer Gemeinschaft leben, erhalten als Leistungen<br />

zur Sicherung des Lebensunterhaltes Sozialgeld, soweit sie<br />

keinen Anspruch auf Sozialhilfe (SGB XII) haben. Ebenso können<br />

Bezieher von teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente auf Zeit<br />

Sozialgeld erhalten. Voraussetzung ist, dass in der Bedarfsgemeinschaft<br />

eine erwerbsfähige Person lebt.<br />

Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII haben z.B. Personen,<br />

• die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen<br />

und keine weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft lebt.<br />

Diese Personen haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II,<br />

weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, anderer-<br />

seits keinen Anspruch auf Grundsicherung, weil das Merkmal der<br />

Dauerhaftigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII nicht erfüllt ist,<br />

• deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II endet, weil sie sich voraus-<br />

sichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung auf<br />

halten (§ 7 Abs. 4 SGB II).<br />

• Personen, deren Antrag auf Grundsicherung abgelehnt wird, weil<br />

die Sozialhilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§ 41 Abs. 3 SGB XII).<br />

Der Träger der Sozialhilfe kann die Leistung in diesem Fall auf das<br />

„zum Lebensunterhalt Unerlässliche“ kürzen (§ 26 SGB XII) - in<br />

der Praxis wird eine Kürzung des Regelsatzes um 20 - 30% vorgenommen.<br />

• Heimbewohner, deren eigenes Einkommen und Vermögen nicht<br />

ausreicht, die Heimkosten zu zahlen (Hilfe zum Lebensunterhalt in<br />

Heimen und Anstalten, § 35 SGB XII).<br />

Das Sozialgeld umfasst i.d.R Leistungen zum Lebensunterhalt, den

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