Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Die „Hilfe im Haushalt“ umfasst alle typischen hauswirtschaftlichen<br />
Arbeiten. Die Arbeiten müssen im Haushalt des Steuerpflichtigen<br />
erbracht werden.<br />
Begünstigt sind auch Aufwendungen, die durch die Beauftragung<br />
eines Unternehmens mit häuslichen Arbeiten erwachsen, wie sie<br />
eine Hilfe im Haushalt verrichtet, z.B. bei Beauftragung eines Unternehmers,<br />
die Fenster zu putzen oder den Garten zu pflegen. Das<br />
gleiche gilt, wenn die Zahlungen an ein Unternehmen oder eine<br />
Organisation erfolgen, die die Haushaltshilfe stellen.<br />
Die Beschäftigung eines Angehörigen als Haushaltshilfe kann steuerlich<br />
nur anerkannt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis<br />
schriftlich vereinbart und tatsächlich durchgeführt wird. Daher sollte<br />
vorher schriftlich festgehalten werden, welche Arbeiten im Einzelnen<br />
zu erbringen sind und welche Vergütung dafür gezahlt wird. Außerdem<br />
ist Voraussetzung, dass der Angehörige und der Steuerpflichtige<br />
keinen gemeinsamen Haushalt führen, da Tätigkeiten, die der<br />
Angehörige für seinen eigenen Haushalt erbringt, nicht Gegenstand<br />
eines Dienstvertrags mit einem Dritten sein können.<br />
Aus dem gleichen Grund kann die Beschäftigung des Partners einer<br />
nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Haushaltshilfe grundsätzlich<br />
nicht anerkannt werden. Ausnahme: Ist der Steuerpflichtige schwerbehindert<br />
(GdB mindestens 50), kann ein Beschäftigungsverhältnis<br />
als Hilfe im Haushalt mit dem Partner, mit dem der Steuerpflichtige<br />
eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führt, steuerlich anerkannt<br />
werden. Das Entgelt stellt in diesem Fall behinderungsbedingten<br />
Mehraufwand dar (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.1.2000,<br />
Bundessteuerblatt 2001 II Seite 635).<br />
Ist der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte in einem Heim untergebracht<br />
und entstehen ihm deswegen Aufwendungen, die auch Kosten<br />
für Dienstleistungen enthalten, die denen einer Haushaltshilfe<br />
vergleichbar sind, sind diese wie folgt abzugsfähig:<br />
• bis zu 624 € im Kalenderjahr, wenn die Heimunterbringung erfolgt,<br />
65<br />
Steuerermäßigungen