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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Die „Hilfe im Haushalt“ umfasst alle typischen hauswirtschaftlichen<br />

Arbeiten. Die Arbeiten müssen im Haushalt des Steuerpflichtigen<br />

erbracht werden.<br />

Begünstigt sind auch Aufwendungen, die durch die Beauftragung<br />

eines Unternehmens mit häuslichen Arbeiten erwachsen, wie sie<br />

eine Hilfe im Haushalt verrichtet, z.B. bei Beauftragung eines Unternehmers,<br />

die Fenster zu putzen oder den Garten zu pflegen. Das<br />

gleiche gilt, wenn die Zahlungen an ein Unternehmen oder eine<br />

Organisation erfolgen, die die Haushaltshilfe stellen.<br />

Die Beschäftigung eines Angehörigen als Haushaltshilfe kann steuerlich<br />

nur anerkannt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis<br />

schriftlich vereinbart und tatsächlich durchgeführt wird. Daher sollte<br />

vorher schriftlich festgehalten werden, welche Arbeiten im Einzelnen<br />

zu erbringen sind und welche Vergütung dafür gezahlt wird. Außerdem<br />

ist Voraussetzung, dass der Angehörige und der Steuerpflichtige<br />

keinen gemeinsamen Haushalt führen, da Tätigkeiten, die der<br />

Angehörige für seinen eigenen Haushalt erbringt, nicht Gegenstand<br />

eines Dienstvertrags mit einem Dritten sein können.<br />

Aus dem gleichen Grund kann die Beschäftigung des Partners einer<br />

nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Haushaltshilfe grundsätzlich<br />

nicht anerkannt werden. Ausnahme: Ist der Steuerpflichtige schwerbehindert<br />

(GdB mindestens 50), kann ein Beschäftigungsverhältnis<br />

als Hilfe im Haushalt mit dem Partner, mit dem der Steuerpflichtige<br />

eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führt, steuerlich anerkannt<br />

werden. Das Entgelt stellt in diesem Fall behinderungsbedingten<br />

Mehraufwand dar (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.1.2000,<br />

Bundessteuerblatt 2001 II Seite 635).<br />

Ist der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte in einem Heim untergebracht<br />

und entstehen ihm deswegen Aufwendungen, die auch Kosten<br />

für Dienstleistungen enthalten, die denen einer Haushaltshilfe<br />

vergleichbar sind, sind diese wie folgt abzugsfähig:<br />

• bis zu 624 € im Kalenderjahr, wenn die Heimunterbringung erfolgt,<br />

65<br />

Steuerermäßigungen

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