Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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entgelt für die Beschäftigung monatlich 400 € nicht übersteigt. Der<br />
Steuerpflichtige hat in diesem Fall Abgaben in Höhe von 12% des<br />
gezahlten Arbeitslohns an die Bundesknappschaft zu entrichten (5%<br />
Rentenversicherungsbeiträge, 5% Krankenversicherungsbeiträge<br />
und 2% Pauschalsteuer).<br />
b) Zwischen der Hilfe im Haushalt und dem Steuerpflichtigen<br />
besteht ein Beschäftigungsverhältnis, für das Pflichtbeiträge<br />
zur Sozialversicherung zu zahlen sind und das kein geringfügiges<br />
Beschäftigungsverhältnis („400-€-Job“) darstellt (§ 35a<br />
Abs. 1 Nr. 2 EStG). Steuerermäßigung: 12% der begünstigten<br />
Kosten, höchstens 2.400 €.<br />
Der Höchstbetrag von 2.400 € ermäßigt sich für jeden Kalendermonat,<br />
für den keine Kosten angefallen sind, um 1/12.<br />
c) Es werden haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen<br />
darstellen, durch einen selbstständigen Unternehmer<br />
in Anspruch genommen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG). Steuerermäßigung:<br />
20% der Arbeits- und Fahrtkosten, höchstens<br />
600 €.<br />
Der Höchstbetrag erhöht sich auf 1.200 €, wenn<br />
• Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Pflege- und<br />
Betreuungsleistungen für eine Person geleistet worden sind, die<br />
in eine Pflegestufe eingereiht ist oder Leistungen aus der Pflegeversicherung<br />
erhält und<br />
• die Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen<br />
oder der pflegebedürftigen Person erbracht werden.<br />
Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag, der auch dann gilt, wenn<br />
entsprechende Aufwendungen nicht monatlich angefallen sind.<br />
67<br />
Steuerermäßigungen