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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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entgelt für die Beschäftigung monatlich 400 € nicht übersteigt. Der<br />

Steuerpflichtige hat in diesem Fall Abgaben in Höhe von 12% des<br />

gezahlten Arbeitslohns an die Bundesknappschaft zu entrichten (5%<br />

Rentenversicherungsbeiträge, 5% Krankenversicherungsbeiträge<br />

und 2% Pauschalsteuer).<br />

b) Zwischen der Hilfe im Haushalt und dem Steuerpflichtigen<br />

besteht ein Beschäftigungsverhältnis, für das Pflichtbeiträge<br />

zur Sozialversicherung zu zahlen sind und das kein geringfügiges<br />

Beschäftigungsverhältnis („400-€-Job“) darstellt (§ 35a<br />

Abs. 1 Nr. 2 EStG). Steuerermäßigung: 12% der begünstigten<br />

Kosten, höchstens 2.400 €.<br />

Der Höchstbetrag von 2.400 € ermäßigt sich für jeden Kalendermonat,<br />

für den keine Kosten angefallen sind, um 1/12.<br />

c) Es werden haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen<br />

darstellen, durch einen selbstständigen Unternehmer<br />

in Anspruch genommen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG). Steuerermäßigung:<br />

20% der Arbeits- und Fahrtkosten, höchstens<br />

600 €.<br />

Der Höchstbetrag erhöht sich auf 1.200 €, wenn<br />

• Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Pflege- und<br />

Betreuungsleistungen für eine Person geleistet worden sind, die<br />

in eine Pflegestufe eingereiht ist oder Leistungen aus der Pflegeversicherung<br />

erhält und<br />

• die Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen<br />

oder der pflegebedürftigen Person erbracht werden.<br />

Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag, der auch dann gilt, wenn<br />

entsprechende Aufwendungen nicht monatlich angefallen sind.<br />

67<br />

Steuerermäßigungen

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