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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Steuerermäßigungen<br />

ohne dass der Steuerpflichtige bzw. sein Ehegatte pflegebedürftig<br />

ist,<br />

• bis zu 924 € im Kalenderjahr, wenn die Heimunterbringung zur<br />

dauernden Pflege erfolgt.<br />

Die Beträge von 624 € und 924 € ermäßigen sich für jeden Kalendermonat,<br />

in dem die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt<br />

sind, um 1/12.<br />

66<br />

4.4.3. Steuerermäßigung für haushaltsnahe<br />

Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme<br />

haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG)<br />

Sind für eine Hilfe im eigenen Haushalt Kosten entstanden, wird<br />

unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung nach<br />

§ 35 a EStG gewährt, soweit die Aufwendungen weder als Werbungskosten,<br />

Betriebsausgaben noch als außergewöhnliche Belastung<br />

abzugsfähig sind. Sind die Kosten dem Grunde nach als<br />

außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 3 EStG abzugsfähig,<br />

wird die Steuerermäßigung nur für die Kosten gewährt, die die als<br />

außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Höchstbeträge von<br />

624 € bzw. 924 € im Kalenderjahr übersteigen. Ab dem Kalenderjahr<br />

2006 sind folgende Ermäßigungstatbestände zu unterscheiden:<br />

a) Die Hilfe im Haushalt wird im Rahmen eines geringfügigen<br />

Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 8a SGB IV<br />

(„400-€-Job“) für den Steuerpflichtigen tätig (§ 35a Abs. 1<br />

Nr. 1 EStG). Steuerermäßigung: 10 % - der begünstigten Kosten,<br />

höchstens 510 €.<br />

Der Höchstbetrag von 510 € ermäßigt sich für jeden Kalendermonat,<br />

für den keine Kosten angefallen sind, um 1/12.<br />

Bei dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des<br />

§ 8a SGB IV handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, das der Steuerpflichtige<br />

für seinen Privathaushalt begründet. Für Tätigkeiten, die<br />

sonst durch Mitglieder eines Haushalts erfolgen, wenn das Arbeits-

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