Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Steuerermäßigungen<br />
ohne dass der Steuerpflichtige bzw. sein Ehegatte pflegebedürftig<br />
ist,<br />
• bis zu 924 € im Kalenderjahr, wenn die Heimunterbringung zur<br />
dauernden Pflege erfolgt.<br />
Die Beträge von 624 € und 924 € ermäßigen sich für jeden Kalendermonat,<br />
in dem die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt<br />
sind, um 1/12.<br />
66<br />
4.4.3. Steuerermäßigung für haushaltsnahe<br />
Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme<br />
haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG)<br />
Sind für eine Hilfe im eigenen Haushalt Kosten entstanden, wird<br />
unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung nach<br />
§ 35 a EStG gewährt, soweit die Aufwendungen weder als Werbungskosten,<br />
Betriebsausgaben noch als außergewöhnliche Belastung<br />
abzugsfähig sind. Sind die Kosten dem Grunde nach als<br />
außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 3 EStG abzugsfähig,<br />
wird die Steuerermäßigung nur für die Kosten gewährt, die die als<br />
außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Höchstbeträge von<br />
624 € bzw. 924 € im Kalenderjahr übersteigen. Ab dem Kalenderjahr<br />
2006 sind folgende Ermäßigungstatbestände zu unterscheiden:<br />
a) Die Hilfe im Haushalt wird im Rahmen eines geringfügigen<br />
Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 8a SGB IV<br />
(„400-€-Job“) für den Steuerpflichtigen tätig (§ 35a Abs. 1<br />
Nr. 1 EStG). Steuerermäßigung: 10 % - der begünstigten Kosten,<br />
höchstens 510 €.<br />
Der Höchstbetrag von 510 € ermäßigt sich für jeden Kalendermonat,<br />
für den keine Kosten angefallen sind, um 1/12.<br />
Bei dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des<br />
§ 8a SGB IV handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, das der Steuerpflichtige<br />
für seinen Privathaushalt begründet. Für Tätigkeiten, die<br />
sonst durch Mitglieder eines Haushalts erfolgen, wenn das Arbeits-