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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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4.3. Außergewöhnliche Belastungen<br />

Lebenshaltungskosten sind steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig.<br />

Eine Ausnahme gilt u.a. für Kosten, die aufgrund außergewöhnlicher<br />

Umstände entstehen, denen sich der Steuerpflichtige aus<br />

rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen<br />

kann und die ihn belasten. Diese Kosten werden, soweit sie nach<br />

den Umständen notwendig sind und einen angemessenen Betrag<br />

nicht übersteigen, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.<br />

Die steuerliche Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen<br />

ist in den §§ 33, 33a und 33b Einkommensteuergesetz EStG<br />

geregelt. Während § 33 EStG den Abzug außergewöhnlicher Belastungen<br />

allgemeiner Art regelt, enthalten die §§ 33a und 33b EStG<br />

spezielle Regelungen für besonders häufig vorkommende Sachverhalte.<br />

4.3.1. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art<br />

Für wen? - Alle steuerpflichtigen Menschen<br />

Wer gewährt? - Finanzamt<br />

Wo steht‘s? - § 33 EStG<br />

Berücksichtigung der zumutbaren Belastung<br />

Beachte: Die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art<br />

wirken sich steuerlich nur aus, soweit sie insgesamt die „zumutbare<br />

Belastung“ übersteigen. Die angefallenen Kosten werden vom<br />

Finanzamt um die „zumutbare Belastung“ gekürzt, deren Höhe sich<br />

nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, der Anzahl der zu berücksichtigenden<br />

Kinder und dem anzuwendenden Steuertarif richtet.<br />

Sie wird wie folgt berechnet:<br />

5<br />

Steuerermäßigungen

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