Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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4.3. Außergewöhnliche Belastungen<br />
Lebenshaltungskosten sind steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig.<br />
Eine Ausnahme gilt u.a. für Kosten, die aufgrund außergewöhnlicher<br />
Umstände entstehen, denen sich der Steuerpflichtige aus<br />
rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen<br />
kann und die ihn belasten. Diese Kosten werden, soweit sie nach<br />
den Umständen notwendig sind und einen angemessenen Betrag<br />
nicht übersteigen, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.<br />
Die steuerliche Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen<br />
ist in den §§ 33, 33a und 33b Einkommensteuergesetz EStG<br />
geregelt. Während § 33 EStG den Abzug außergewöhnlicher Belastungen<br />
allgemeiner Art regelt, enthalten die §§ 33a und 33b EStG<br />
spezielle Regelungen für besonders häufig vorkommende Sachverhalte.<br />
4.3.1. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art<br />
Für wen? - Alle steuerpflichtigen Menschen<br />
Wer gewährt? - Finanzamt<br />
Wo steht‘s? - § 33 EStG<br />
Berücksichtigung der zumutbaren Belastung<br />
Beachte: Die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art<br />
wirken sich steuerlich nur aus, soweit sie insgesamt die „zumutbare<br />
Belastung“ übersteigen. Die angefallenen Kosten werden vom<br />
Finanzamt um die „zumutbare Belastung“ gekürzt, deren Höhe sich<br />
nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, der Anzahl der zu berücksichtigenden<br />
Kinder und dem anzuwendenden Steuertarif richtet.<br />
Sie wird wie folgt berechnet:<br />
5<br />
Steuerermäßigungen