Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Soziale<br />
Sicherung<br />
fünf Jahren erfüllt wurde. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus<br />
gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich<br />
mindestens drei, aber keine sechs Stunden tätig sein kann. Auf das<br />
Lebensalter kommt es nicht an.<br />
b.) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei<br />
Berufsunfähigkeit<br />
Diese Rente erhalten die Menschen, die vor dem 2.1.1961 geboren<br />
und berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der<br />
Berufsunfähigkeit (BU) drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die<br />
allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Berufsunfähig<br />
ist, wer aus gesundheitlichen Gründen in seinem oder einem anderen<br />
zumutbaren Beruf weniger als 6 Stunden täglich leisten kann.<br />
c.) Rente wegen voller Erwerbsminderung<br />
Diese Rente erhält der, der voll erwerbsgemindert ist, wenn in den<br />
letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre<br />
Pflichtbeiträge gezahlt und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren<br />
erfüllt wurde. Voll erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen<br />
Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich keine drei Stunden<br />
mehr tätig sein kann. Auf das Lebensalter kommt es nicht an.<br />
Für diese drei Rentenformen gelten die folgenden<br />
Grundsätze:<br />
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für den<br />
Leistungsbezug:<br />
Eine versicherungsrechtliche Voraussetzung für den Leistungsbezug<br />
ist, dass der Antragsteller mindestens 5 Jahre bei einem Renten-<br />
versicherungsträger versichert war und innerhalb der letzten 5 Jahre<br />
vor Eintritt des Leistungsfalles mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge<br />
aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachweisen kann.<br />
Dabei werden als „Wartezeiten“ (= Mindestversicherungszeit)<br />
berücksichtigt: Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge), Kindererziehungszeiten,<br />
Zeiten aus dem Versorgungsausgleich<br />
und dem Rentensplitting unter Ehegatten, Zeiten geringfügiger<br />
Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers, Zuschläge<br />
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