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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Soziale<br />

Sicherung<br />

fünf Jahren erfüllt wurde. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus<br />

gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich<br />

mindestens drei, aber keine sechs Stunden tätig sein kann. Auf das<br />

Lebensalter kommt es nicht an.<br />

b.) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei<br />

Berufsunfähigkeit<br />

Diese Rente erhalten die Menschen, die vor dem 2.1.1961 geboren<br />

und berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der<br />

Berufsunfähigkeit (BU) drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die<br />

allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Berufsunfähig<br />

ist, wer aus gesundheitlichen Gründen in seinem oder einem anderen<br />

zumutbaren Beruf weniger als 6 Stunden täglich leisten kann.<br />

c.) Rente wegen voller Erwerbsminderung<br />

Diese Rente erhält der, der voll erwerbsgemindert ist, wenn in den<br />

letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre<br />

Pflichtbeiträge gezahlt und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren<br />

erfüllt wurde. Voll erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen<br />

Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich keine drei Stunden<br />

mehr tätig sein kann. Auf das Lebensalter kommt es nicht an.<br />

Für diese drei Rentenformen gelten die folgenden<br />

Grundsätze:<br />

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für den<br />

Leistungsbezug:<br />

Eine versicherungsrechtliche Voraussetzung für den Leistungsbezug<br />

ist, dass der Antragsteller mindestens 5 Jahre bei einem Renten-<br />

versicherungsträger versichert war und innerhalb der letzten 5 Jahre<br />

vor Eintritt des Leistungsfalles mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge<br />

aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachweisen kann.<br />

Dabei werden als „Wartezeiten“ (= Mindestversicherungszeit)<br />

berücksichtigt: Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge), Kindererziehungszeiten,<br />

Zeiten aus dem Versorgungsausgleich<br />

und dem Rentensplitting unter Ehegatten, Zeiten geringfügiger<br />

Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers, Zuschläge<br />

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