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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Soziale<br />

Sicherung<br />

Die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst erhalten nach dem neuen<br />

Tarifrecht (TvÖD) keine Kinderzulagen mehr. Alle übergeleiteten<br />

Beschäftigten erhalten den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags<br />

jedoch als Besitzstandszulage weiter, so lange sie Anspruch auf Kindergeld<br />

haben oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG,<br />

3 oder 4 BKGG hätten.<br />

Für Waisen, die wegen Behinderung außerstande sind, sich selbst<br />

zu unterhalten, besteht ein Anspruch auf Waisengeld nach dem<br />

BeamtVG ohne zeitliche Begrenzung, wenn die Behinderung vor<br />

Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist (§ 61 Abs. 2<br />

BeamtVG). Ein eigenes Einkommen ist gegebenenfalls anzu-<br />

rechnen.

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