Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Soziale<br />
Sicherung<br />
Die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst erhalten nach dem neuen<br />
Tarifrecht (TvÖD) keine Kinderzulagen mehr. Alle übergeleiteten<br />
Beschäftigten erhalten den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags<br />
jedoch als Besitzstandszulage weiter, so lange sie Anspruch auf Kindergeld<br />
haben oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG,<br />
3 oder 4 BKGG hätten.<br />
Für Waisen, die wegen Behinderung außerstande sind, sich selbst<br />
zu unterhalten, besteht ein Anspruch auf Waisengeld nach dem<br />
BeamtVG ohne zeitliche Begrenzung, wenn die Behinderung vor<br />
Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist (§ 61 Abs. 2<br />
BeamtVG). Ein eigenes Einkommen ist gegebenenfalls anzu-<br />
rechnen.