Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Steuerermäßigungen<br />
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die keine Handwerker-<br />
leistungen darstellen, gehören z.B.:<br />
• Tätigkeiten eines selbstständigen Fensterputzers<br />
• Gartenpflegearbeiten eines selbstständigen Gärtners (nur die<br />
Lohn- und in Rechnung gestellten Fahrtkosten sind begünstigt,<br />
keine Materialkosten)<br />
• Tätigkeiten eines Pflegedienstes<br />
Zu den begünstigten Handwerkerleistungen gehören z.B.:<br />
• Malerarbeiten in der selbst genutzten Wohnung (nur die Lohnund<br />
in Rechnung gestellten Fahrtkosten sind begünstigt, keine<br />
Materialkosten)<br />
• Renovierung des Badezimmers in der selbst genutzten Wohnung<br />
(nur die Lohn- und in Rechnung gestellten Fahrtkosten sind<br />
begünstigt, keine Materialkosten)<br />
• Erneuerung des Fußhodenbelags, der Fenster und Türen in der<br />
selbst genutzten Wohnung (nur die Lohn- und in Rechnung<br />
gestellten Fahrtkosten sind begünstigt, keine Materialkosten)<br />
• Tätigkeiten des Schornsteinfegers<br />
• Heizungsreparatur- und Heizungswartungsarbeiten<br />
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die angefallenen<br />
Kosten dem Finanzamt durch Vorlage der Rechnung des Unternehmers<br />
nachgewiesen werden und die Zahlung auf ein Konto des<br />
Unternehmers erfolgt. Die Zahlung auf ein Konto des Unternehmers<br />
muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt durch Vorlage eines<br />
Belegs seines Kreditinstituts (z.B. Nachweis der Abbuchung durch<br />
den Kontoauszug) nachweisen. Bei Barzahlung der Rechnung wird<br />
also keine Steuerermäßigung gewährt.<br />
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