Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Voraussetzungen in der Person des Steuerpflichtigen:<br />
• Der Steuerpflichtige muss sich in Ausbildung befinden, krank oder<br />
behindert sein<br />
• Die Krankheit muss über einen zusammenhängenden Zeitraum<br />
von mindestens drei Monaten bestehen<br />
• Leben die Elternteile zusammen, müssen entweder beide in<br />
Ausbildung, krank oder behindert sein oder nur ein Elternteil,<br />
wenn der andere Elternteil erwerbstätig ist.<br />
Voraussetzungen in der Person des Kindes, für das die Betreuungskosten<br />
angefallen sind:<br />
• Es muss ein leibliches Kind, Adoptiv- oder Pflegekind des Steuer-<br />
pflichtigen sein<br />
• Es muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören<br />
• Es darf zum Zeitpunkt der Betreuung noch nicht 14 Jahre alt sein<br />
oder es muss wegen einer Behinderung, die vor seinem 25.<br />
Geburtstag eingetreten ist, außerstande sein, sich selbst zu<br />
unterhalten (ist die Behinderung des Kindes vor dem 1.1.2007<br />
eingetreten, reicht es aus, dass sie vor dem 27. Geburtstag des<br />
Kindes eingetreten ist).<br />
4.2.3. Abzug von Kinderbetreuungskosten als<br />
Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG<br />
Für wen? - Für alle erwerbsfähigen Eltern<br />
Wer gewährt? - Finanzamt<br />
Wo steht‘s? - § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG<br />
Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden als Sonderausgaben<br />
nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt, wenn die o.g.<br />
persönlichen Voraussetzungen für einen Abzug der Kosten wie<br />
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder nach § 10 Abs. 1<br />
Nr. 8 EStG nicht erfüllt sind und die Betreuungskosten angefallen<br />
sind für<br />
• ein leibliches Kind, Adoptiv- oder Pflegekind des Steuerpflichti-<br />
gen, das<br />
5<br />
Steuerermäßigungen