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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Voraussetzungen in der Person des Steuerpflichtigen:<br />

• Der Steuerpflichtige muss sich in Ausbildung befinden, krank oder<br />

behindert sein<br />

• Die Krankheit muss über einen zusammenhängenden Zeitraum<br />

von mindestens drei Monaten bestehen<br />

• Leben die Elternteile zusammen, müssen entweder beide in<br />

Ausbildung, krank oder behindert sein oder nur ein Elternteil,<br />

wenn der andere Elternteil erwerbstätig ist.<br />

Voraussetzungen in der Person des Kindes, für das die Betreuungskosten<br />

angefallen sind:<br />

• Es muss ein leibliches Kind, Adoptiv- oder Pflegekind des Steuer-<br />

pflichtigen sein<br />

• Es muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören<br />

• Es darf zum Zeitpunkt der Betreuung noch nicht 14 Jahre alt sein<br />

oder es muss wegen einer Behinderung, die vor seinem 25.<br />

Geburtstag eingetreten ist, außerstande sein, sich selbst zu<br />

unterhalten (ist die Behinderung des Kindes vor dem 1.1.2007<br />

eingetreten, reicht es aus, dass sie vor dem 27. Geburtstag des<br />

Kindes eingetreten ist).<br />

4.2.3. Abzug von Kinderbetreuungskosten als<br />

Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG<br />

Für wen? - Für alle erwerbsfähigen Eltern<br />

Wer gewährt? - Finanzamt<br />

Wo steht‘s? - § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG<br />

Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden als Sonderausgaben<br />

nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt, wenn die o.g.<br />

persönlichen Voraussetzungen für einen Abzug der Kosten wie<br />

Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder nach § 10 Abs. 1<br />

Nr. 8 EStG nicht erfüllt sind und die Betreuungskosten angefallen<br />

sind für<br />

• ein leibliches Kind, Adoptiv- oder Pflegekind des Steuerpflichti-<br />

gen, das<br />

5<br />

Steuerermäßigungen

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