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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Steuerermäßigungen<br />

Sein Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 30.000 €.<br />

Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt 570 €. Die zumutbare<br />

Eigenbelastung, um die das Finanzamt die insgesamt erklärten<br />

allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG<br />

kürzt, beträgt 6% von 30.000 € = 1.800 €. Soweit keine weiteren<br />

Aufwendungen i.S. des § 33 EStG entstanden sind, ist der Einzelnachweis<br />

der dem Steuerpflichtigen aufgrund seiner Behinderung<br />

laufend entstandenen Mehrkosten nur dann günstiger als die Inanspruchnahme<br />

des Behinderten-Pauschbetrages, wenn die betroffenen<br />

Kosten 2.370 € übersteigen (570 € + 1.800 €).<br />

7<br />

4.6. Pflege-Pauschbetrag<br />

Für wen? - Menschen, die andere persönlich pflegen, wenn die<br />

gepflegte Person das Ausweismerkzeichen H hat oder in die<br />

Pflegestufe III eingereiht ist<br />

Wer gewährt? - Finanzamt<br />

Wo steht’s? - § 33b EStG<br />

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen<br />

durch die Pflege einer anderen Person erwachsen,<br />

kann er ohne Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten einen<br />

Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 € im Kalenderjahr geltend<br />

machen, wenn<br />

• die gepflegte Person hilflos ist (Nachweis durch den Schwerbehindertenausweis<br />

mit dem Merkzeichen H , einen entsprechenden<br />

Bescheid des Versorgungsamts oder einen Bescheid der<br />

Pflegeversicherung über die Einstufung in die Pflegeklasse III)<br />

• eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person<br />

besteht (in der Regel nur Angehörige)<br />

• der Steuerpflichtige die Pflege in seiner Wohnung oder der Wohnung<br />

der gepflegten Person persönlich durchführt und<br />

• der Steuerpflichtige für seine Pflegeleistungen keine steuerpflichtigen<br />

oder steuerfreien Einnahmen erhält.

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