Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Steuerermäßigungen<br />
Sein Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 30.000 €.<br />
Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt 570 €. Die zumutbare<br />
Eigenbelastung, um die das Finanzamt die insgesamt erklärten<br />
allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG<br />
kürzt, beträgt 6% von 30.000 € = 1.800 €. Soweit keine weiteren<br />
Aufwendungen i.S. des § 33 EStG entstanden sind, ist der Einzelnachweis<br />
der dem Steuerpflichtigen aufgrund seiner Behinderung<br />
laufend entstandenen Mehrkosten nur dann günstiger als die Inanspruchnahme<br />
des Behinderten-Pauschbetrages, wenn die betroffenen<br />
Kosten 2.370 € übersteigen (570 € + 1.800 €).<br />
7<br />
4.6. Pflege-Pauschbetrag<br />
Für wen? - Menschen, die andere persönlich pflegen, wenn die<br />
gepflegte Person das Ausweismerkzeichen H hat oder in die<br />
Pflegestufe III eingereiht ist<br />
Wer gewährt? - Finanzamt<br />
Wo steht’s? - § 33b EStG<br />
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen<br />
durch die Pflege einer anderen Person erwachsen,<br />
kann er ohne Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten einen<br />
Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 € im Kalenderjahr geltend<br />
machen, wenn<br />
• die gepflegte Person hilflos ist (Nachweis durch den Schwerbehindertenausweis<br />
mit dem Merkzeichen H , einen entsprechenden<br />
Bescheid des Versorgungsamts oder einen Bescheid der<br />
Pflegeversicherung über die Einstufung in die Pflegeklasse III)<br />
• eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person<br />
besteht (in der Regel nur Angehörige)<br />
• der Steuerpflichtige die Pflege in seiner Wohnung oder der Wohnung<br />
der gepflegten Person persönlich durchführt und<br />
• der Steuerpflichtige für seine Pflegeleistungen keine steuerpflichtigen<br />
oder steuerfreien Einnahmen erhält.