21.11.2012 Aufrufe

Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Steuerermäßigungen<br />

aG , BI oder H ) entsprechend zu kürzen.<br />

Die oben genannten Kraftfahrzeugkosten können auch berücksichtigt<br />

werden, wenn nicht der Steuerpflichtige behindert ist, sondern<br />

ein Kind, für das der Steuerpflichtige Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag<br />

erhält und der Behinderten-Pauschbetrag, der dem Kind<br />

zusteht, auf den Steuerpflichtigen übertragen worden ist. Begünstigt<br />

sind in diesem Fall nur die Fahrten, an denen das behinderte Kind<br />

teilgenommen hat.<br />

Bei einem außergewöhnlichen Gehbehinderten (Merkzeichen aG )<br />

können Kosten für den Erwerb des Führerscheins neben dem Behinderten-Pauschbetrag<br />

und den als außergewöhnliche Belastung<br />

abziehbaren Aufwendungen für Privatfahrten berücksichtigt werden,<br />

da der Erwerb des Führerscheins aufgrund der Behinderung erforderlich<br />

ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.3.1993, Bundessteuerblatt<br />

1993 II Seite 749).<br />

Bei einem außergewöhnlichen Gehbehinderten (Merkzeichen aG<br />

können Kosten für die behinderungsbedingte Umrüstung eines PKW<br />

neben dem Behinderten-Pauschbetrag und den als außergewöhnliche<br />

Belastung abziehbaren Aufwendungen für Privatfahrten als<br />

außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden<br />

(Finanzgericht Niedersachsen vom 6.11.1991, EFG 1992 Seite 341).<br />

Bezieht der Steuerpflichtige u.a. für das Halten eines PKW eine<br />

Schadensersatzrente, sind die als außergewöhnliche Belastung<br />

begünstigten Kosten für Privatfahrten insoweit zu kürzen (Urteil des<br />

Bundesfinanzhofs vom 25.10.1994, BStBI 1995 II Seite 121).<br />

4.4. Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen<br />

(§ 33 a EStG)<br />

Für wen? - Alle steuerpflichtigen Menschen<br />

Wer gewährt? - Finanzamt<br />

Wo steht‘s? - § 33a EStG<br />

6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!