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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Nachteilsausgleiche<br />

gebers, sowie danach, ob es sich um einen Wiederholungsfall<br />

handelt. Das Bundesarbeitsgericht spricht bei vergleichbaren Fällen<br />

einer Ungleichbehandlung (nach § 611a Bürgerliches Gesetzbuch<br />

- diese Vorschrift wurde allerdings mit Inkrafttreten des AGG aufge-<br />

hoben) einen Entschädigungsanspruch von mindestens einem<br />

Monatsgehalt zu. Das AGG sieht für den Fall einer Ungleichbehandlung<br />

im Zusammenhang mit einer Nichteinstellung einen Höchst-<br />

betrag von drei Monatsgehältern vor.<br />

Für die Geltendmachung des Schadensersatz- und des Entschä-<br />

digungsanspruchs gilt eine Frist von zwei Monaten (§ 15 Absatz 4).<br />

Zuständig sind die Arbeitsgerichte (§ 61b ArbGG). Bei einem Verstoß<br />

gegen das Benachteiligungsverbot (§ 7) besteht kein Anspruch<br />

auf Einstellung, Berufsausbildung oder beruflichen Aufstieg (§ 15<br />

Absatz 6).<br />

Für wen? - Behinderte Menschen<br />

Wer gewährt? - Rehabilitationsträger<br />

Wo steht‘s? - §33 SGB IX, § 53f, 101 SGB III<br />

6<br />

2.7. Fahrten zur Arbeit<br />

Die Rehabilitationsträger können Beförderungskosten übernehmen,<br />

wenn ein behinderter Mensch wegen Art oder Schwere seiner<br />

Behinderung zum Erreichen seines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes<br />

keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann.

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