Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Nachteilsausgleiche<br />
gebers, sowie danach, ob es sich um einen Wiederholungsfall<br />
handelt. Das Bundesarbeitsgericht spricht bei vergleichbaren Fällen<br />
einer Ungleichbehandlung (nach § 611a Bürgerliches Gesetzbuch<br />
- diese Vorschrift wurde allerdings mit Inkrafttreten des AGG aufge-<br />
hoben) einen Entschädigungsanspruch von mindestens einem<br />
Monatsgehalt zu. Das AGG sieht für den Fall einer Ungleichbehandlung<br />
im Zusammenhang mit einer Nichteinstellung einen Höchst-<br />
betrag von drei Monatsgehältern vor.<br />
Für die Geltendmachung des Schadensersatz- und des Entschä-<br />
digungsanspruchs gilt eine Frist von zwei Monaten (§ 15 Absatz 4).<br />
Zuständig sind die Arbeitsgerichte (§ 61b ArbGG). Bei einem Verstoß<br />
gegen das Benachteiligungsverbot (§ 7) besteht kein Anspruch<br />
auf Einstellung, Berufsausbildung oder beruflichen Aufstieg (§ 15<br />
Absatz 6).<br />
Für wen? - Behinderte Menschen<br />
Wer gewährt? - Rehabilitationsträger<br />
Wo steht‘s? - §33 SGB IX, § 53f, 101 SGB III<br />
6<br />
2.7. Fahrten zur Arbeit<br />
Die Rehabilitationsträger können Beförderungskosten übernehmen,<br />
wenn ein behinderter Mensch wegen Art oder Schwere seiner<br />
Behinderung zum Erreichen seines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes<br />
keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann.