Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Mobilität<br />
86<br />
im eingeschränkten Halteverbot (Verkehrszeichen<br />
286) und auf für Anwohner reservierten<br />
Parkplätzen bis zu drei Stunden parken<br />
(Verkehrszeichen 1044-30, Parkscheibe erfor<br />
derlich),<br />
im Zonenhalteverbot und auf gekennzeichneten öffentlichen<br />
Parkflächen die zugelassene Parkdauer überschreiten,<br />
in Fußgängerzonen während der Ladezeiten parken,<br />
an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr<br />
und zeitliche Begrenzung parken,<br />
auf reservierten Parkplätzen parken, die durch ein<br />
Schild mit dem Rollstuhlfahrer (-Symbol gekennzeichnet<br />
sind (Verkehrszeichen Z 1044-10),<br />
in verkehrsberuhigten Bereichen (Verkehrkennzeichen<br />
325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken,<br />
wenn der Durchgangsverkehr nicht behindert wird.<br />
Liegt ein Schwerbehindertenausweis noch nicht vor, kann die Straßenverkehrsbehörde<br />
die Ausnahmegenehmigung auch erteilen,<br />
wenn auf den ersten Blick erkennbar die außergewöhnliche Gehbehinderung<br />
feststeht bzw. eine Bescheinigung des Hausarztes<br />
vorliegt, die eine außergewöhnliche Gehbehinderung zweifelsfrei<br />
bescheinigt.<br />
Den Ausweis bekommen auch schwerbehinderte Menschen, die<br />
selbst nicht fahren können, mit Ausweismerkzeichen aG und blinde<br />
Menschen mit Ausweismerkzeichen BI . In diesen Fällen ist den<br />
behinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts<br />
auszustellen, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer<br />
von den entsprechen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung<br />
befreit ist.