Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Aufwendungen für Trinkgelder anlässlich eines Krankenhausaufenthalts,<br />
Kosten für die Neuanschaffung von Kleidung wegen einer<br />
erheblichen Gewichtsveränderung aufgrund einer Krankheit oder<br />
Kosten für Besuchsfahrten zu einem im Krankenhaus liegenden<br />
Angehörigen, es sei denn, der behandelnde Krankenhausarzt<br />
bescheinigt, dass gerade der Besuch des Steuerpflichtigen zur Heilung<br />
entscheidend beitragen kann.<br />
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind auch Kosten,<br />
die einem Steuerpflichtigen für seine krankheits- oder behinderungsbedingte<br />
Unterbringung in einem Heim (Pflegeheim, Altenwohnheim)<br />
entstehen, soweit sie nicht erstattet werden. Der Nachweis, dass die<br />
Heimunterbringung nicht nur aus Altersgründen, sondern wegen<br />
einer Krankheit oder einer Behinderung erfolgt, ist durch Vorlage<br />
eines Bescheides über die Einstufung in die Pflegestufe I, II oder III<br />
zu erbringen. Ist der Steuerpflichtige zunächst aus anderen Gründen,<br />
z.B. wegen seines Alters in ein Altenheim gezogen und tritt<br />
später eine Krankheit/Behinderung ein, die eine Heimunterbringung<br />
erfordert, sind die Heimkosten ab dem Eintritt der Krankheit/Behinderung<br />
berücksichtigungsfähig (BMF-Schreiben vom 20.1.2003,<br />
Bundessteuerblatt 2003 I Seite 89). Hat der Steuerpflichtige seinen<br />
eigenen Haushalt aufgelöst, berücksichtigt das Finanzamt nur die<br />
Heimkosten, die die Haushaltsersparnis übersteigen. Die Haushaltsersparnis<br />
beträgt jährlich 7.680 €. Abzugsfähig sind auch krankheits-<br />
oder behinderungsbedingte Heimunterbringungskosten, die<br />
der Steuerpflichtige für einen Angehörigen zahlt, weil dieser sie nicht<br />
selbst finanzieren kann. Auch in diesem Fall sind die Heimkosten<br />
nur insoweit begünstigt, als sie die Haushaltsersparnis übersteigen,<br />
wenn der eigene Haushalt des Angehörigen aufgelöst worden ist.<br />
Hat der Angehörige dem Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Vermögen<br />
zugewendet, sind die übernommenen Kosten nur insoweit<br />
abziehbar, als sie den Vermögenswert übersteigen.<br />
Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören auch Scheidungskosten<br />
und durch Versicherungsleistungen nicht gedeckte Begräbniskosten<br />
soweit sie den Nachlass übersteigen. Kurkosten gehören<br />
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Steuerermäßigungen