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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Aufwendungen für Trinkgelder anlässlich eines Krankenhausaufenthalts,<br />

Kosten für die Neuanschaffung von Kleidung wegen einer<br />

erheblichen Gewichtsveränderung aufgrund einer Krankheit oder<br />

Kosten für Besuchsfahrten zu einem im Krankenhaus liegenden<br />

Angehörigen, es sei denn, der behandelnde Krankenhausarzt<br />

bescheinigt, dass gerade der Besuch des Steuerpflichtigen zur Heilung<br />

entscheidend beitragen kann.<br />

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind auch Kosten,<br />

die einem Steuerpflichtigen für seine krankheits- oder behinderungsbedingte<br />

Unterbringung in einem Heim (Pflegeheim, Altenwohnheim)<br />

entstehen, soweit sie nicht erstattet werden. Der Nachweis, dass die<br />

Heimunterbringung nicht nur aus Altersgründen, sondern wegen<br />

einer Krankheit oder einer Behinderung erfolgt, ist durch Vorlage<br />

eines Bescheides über die Einstufung in die Pflegestufe I, II oder III<br />

zu erbringen. Ist der Steuerpflichtige zunächst aus anderen Gründen,<br />

z.B. wegen seines Alters in ein Altenheim gezogen und tritt<br />

später eine Krankheit/Behinderung ein, die eine Heimunterbringung<br />

erfordert, sind die Heimkosten ab dem Eintritt der Krankheit/Behinderung<br />

berücksichtigungsfähig (BMF-Schreiben vom 20.1.2003,<br />

Bundessteuerblatt 2003 I Seite 89). Hat der Steuerpflichtige seinen<br />

eigenen Haushalt aufgelöst, berücksichtigt das Finanzamt nur die<br />

Heimkosten, die die Haushaltsersparnis übersteigen. Die Haushaltsersparnis<br />

beträgt jährlich 7.680 €. Abzugsfähig sind auch krankheits-<br />

oder behinderungsbedingte Heimunterbringungskosten, die<br />

der Steuerpflichtige für einen Angehörigen zahlt, weil dieser sie nicht<br />

selbst finanzieren kann. Auch in diesem Fall sind die Heimkosten<br />

nur insoweit begünstigt, als sie die Haushaltsersparnis übersteigen,<br />

wenn der eigene Haushalt des Angehörigen aufgelöst worden ist.<br />

Hat der Angehörige dem Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Vermögen<br />

zugewendet, sind die übernommenen Kosten nur insoweit<br />

abziehbar, als sie den Vermögenswert übersteigen.<br />

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören auch Scheidungskosten<br />

und durch Versicherungsleistungen nicht gedeckte Begräbniskosten<br />

soweit sie den Nachlass übersteigen. Kurkosten gehören<br />

55<br />

Steuerermäßigungen

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