Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Wo steht‘s? § 46 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (STVO)<br />
5.3.1. Parkausweis für außergewöhnlich gehbehinderte<br />
Menschen<br />
Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen (Ausweismerkzeichen<br />
aG ) und blinde Menschen (Ausweismerkzeichen BI ) können vom<br />
Straßenverkehrsamt einen Parkausweis erhalten.<br />
Seit dem 01.01.2001 gibt es einen europäischen Parkausweis für<br />
behinderte Menschen. Er wird in den Mitgliedstaaten der Europäischen<br />
Union anerkannt. Damit können Parkerleichterungen genutzt<br />
werden, die in dem Mitgliedstaat eingeräumt werden, in dem sich<br />
der Ausweisinhaber aufhält. Näheres ergibt sich aus einer <strong>Broschüre</strong>,<br />
die mit dem europäischen Parkausweis ausgehändigt wird.<br />
Muster des europäischen Parkausweises,<br />
der seit dem 1. 1. 2001<br />
ausgegeben wird.<br />
Der bisherige „blaue“ Parkausweis<br />
gilt bis zum Ablauf seiner Gültig<br />
keit, längstens jedoch bis zum<br />
31.12.2010.<br />
Mit diesem Parkausweis hinter der Windschutzscheibe dürfen behinderte<br />
Menschen im Bundesgebiet:<br />
85<br />
Mobilität