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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Wo steht‘s? § 46 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (STVO)<br />

5.3.1. Parkausweis für außergewöhnlich gehbehinderte<br />

Menschen<br />

Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen (Ausweismerkzeichen<br />

aG ) und blinde Menschen (Ausweismerkzeichen BI ) können vom<br />

Straßenverkehrsamt einen Parkausweis erhalten.<br />

Seit dem 01.01.2001 gibt es einen europäischen Parkausweis für<br />

behinderte Menschen. Er wird in den Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union anerkannt. Damit können Parkerleichterungen genutzt<br />

werden, die in dem Mitgliedstaat eingeräumt werden, in dem sich<br />

der Ausweisinhaber aufhält. Näheres ergibt sich aus einer <strong>Broschüre</strong>,<br />

die mit dem europäischen Parkausweis ausgehändigt wird.<br />

Muster des europäischen Parkausweises,<br />

der seit dem 1. 1. 2001<br />

ausgegeben wird.<br />

Der bisherige „blaue“ Parkausweis<br />

gilt bis zum Ablauf seiner Gültig<br />

keit, längstens jedoch bis zum<br />

31.12.2010.<br />

Mit diesem Parkausweis hinter der Windschutzscheibe dürfen behinderte<br />

Menschen im Bundesgebiet:<br />

85<br />

Mobilität

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