Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Nachteilsausgleiche<br />
Dies ist in der Regel der Fall, wenn<br />
• staatliche oder berufsgenossenschaftliche arbeitsschutzrechtliche<br />
Vorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen<br />
oder<br />
• die Teilzeitbeschäftigung im Einzelfall zu einer unzumutbaren<br />
Änderung in der Arbeitsorganisation führen würde, die auch<br />
Arbeitsverhältnisse von Kollegen betreffen oder<br />
• die notwendigen Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stehen oder<br />
• eine zusätzliche Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar<br />
ist oder<br />
• der schwerbehinderte Arbeitnehmer die für die ausgeübte Tätigkeit<br />
erforderliche spezielle Qualifikation oder das Fachwissen innehat,<br />
der Einsatz von Ersatzpersonen daher Probleme bereitet und eine<br />
innerbetriebliche Umsetzung nicht möglich ist.<br />
Allgemeine betriebliche Gründe, die die Organisation beeinträchtigen<br />
oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, reichen<br />
für eine Begründung der Unzumutbarkeit nicht aus. Der Rechtsanspruch<br />
auf Gewährung von Teilzeitarbeit aus § 81 Abs. 4 und 5 SGB<br />
IX kann vom schwerbehinderten Mitarbeiter jederzeit im laufenden<br />
Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden, es besteht allerdings<br />
kein Rechtsanspruch bereits auf Einstellung in ein solches Teilzeitarbeitsverhältnis.<br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im zumutbaren<br />
zeitlichen Rahmen aktiv Maßnahmen zu unternehmen, um den<br />
Ansprüchen des schwerbehinderten Arbeitnehmers entgegenzukommen.<br />
Im Streitfall trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die Unzumutbarkeit<br />
der geforderten Maßnahmen, während der schwerbehinderte<br />
Arbeitnehmer den Ursachenzusammenhang zwischen Art und<br />
Schwere der Behinderung und der Reduzierung seiner Arbeitszeit<br />
darzulegen hat.