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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Nachteilsausgleiche<br />

Dies ist in der Regel der Fall, wenn<br />

• staatliche oder berufsgenossenschaftliche arbeitsschutzrechtliche<br />

Vorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen<br />

oder<br />

• die Teilzeitbeschäftigung im Einzelfall zu einer unzumutbaren<br />

Änderung in der Arbeitsorganisation führen würde, die auch<br />

Arbeitsverhältnisse von Kollegen betreffen oder<br />

• die notwendigen Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stehen oder<br />

• eine zusätzliche Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar<br />

ist oder<br />

• der schwerbehinderte Arbeitnehmer die für die ausgeübte Tätigkeit<br />

erforderliche spezielle Qualifikation oder das Fachwissen innehat,<br />

der Einsatz von Ersatzpersonen daher Probleme bereitet und eine<br />

innerbetriebliche Umsetzung nicht möglich ist.<br />

Allgemeine betriebliche Gründe, die die Organisation beeinträchtigen<br />

oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, reichen<br />

für eine Begründung der Unzumutbarkeit nicht aus. Der Rechtsanspruch<br />

auf Gewährung von Teilzeitarbeit aus § 81 Abs. 4 und 5 SGB<br />

IX kann vom schwerbehinderten Mitarbeiter jederzeit im laufenden<br />

Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden, es besteht allerdings<br />

kein Rechtsanspruch bereits auf Einstellung in ein solches Teilzeitarbeitsverhältnis.<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im zumutbaren<br />

zeitlichen Rahmen aktiv Maßnahmen zu unternehmen, um den<br />

Ansprüchen des schwerbehinderten Arbeitnehmers entgegenzukommen.<br />

Im Streitfall trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die Unzumutbarkeit<br />

der geforderten Maßnahmen, während der schwerbehinderte<br />

Arbeitnehmer den Ursachenzusammenhang zwischen Art und<br />

Schwere der Behinderung und der Reduzierung seiner Arbeitszeit<br />

darzulegen hat.

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