Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Nachteilsausgleiche<br />
• eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund<br />
der Behinderung.<br />
Eine behinderte Person kann auch zur Erlangung eines Arbeits-<br />
verhältnisses gleichgestellt werden. Ein konkretes Arbeitsangebot<br />
muss dafür nicht vorliegen. Jedoch müssen die Vermittlungs-<br />
hemmnisse in der Hauptsache in der Behinderung begründet sein<br />
und nicht in anderen fehlenden Fähigkeiten der Person, wie z.B.<br />
fehlende abgeschlossene Ausbildung, keine EDV- Kenntnisse oder<br />
Fremdsprachenkenntnisse.<br />
Behinderte Menschen können nur gleichgestellt werden, wenn ihre<br />
wöchentliche Arbeitszeit mindestens 18 Stunden beträgt (vgl. § 73<br />
SGB IX).<br />
Ein Antrag auf Gleichstellung kann formlos (mündlich, telefonisch<br />
oder schriftlich) durch den behinderten Menschen oder dessen<br />
Bevollmächtigten bei der Agentur für Arbeit am Wohnort gestellt<br />
werden. Gibt die Agentur für Arbeit dem Antrag statt, so ist die<br />
Gleichstellung rückwirkend wirksam ab dem Tag der Antragstellung.<br />
Gemäß eines aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 2<br />
AZR 217/06 vom 1.3.2007) sind bei der Antragstellung auf Gleichstellung<br />
die Regelungen des § 90 Abs. 2a SGB IX analog anzu-<br />
wenden, d.h., dass der besondere Kündigungsschutz erst nach<br />
Ablauf der Fristen des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX gilt. Dabei geht<br />
das Bundesarbeitsgericht bei einem Antrag auf Gleichstellung<br />
grundsätzlich davon aus, dass wegen der bereits vorliegenden<br />
Anerkennung eines GdB‘s von 30 bzw. 40 kein Gutachten mehr<br />
erforderlich ist und deshalb die Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX<br />
gilt. Damit besteht kein Kündigungsschutz für den Antragsteller auf<br />
Gleichstellung innerhalb der ersten drei Wochen nach Antrags-<br />
stellung, auch wenn später rückwirkend die Gleichstellung anerkannt<br />
wird.<br />
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