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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Nachteilsausgleiche<br />

• eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund<br />

der Behinderung.<br />

Eine behinderte Person kann auch zur Erlangung eines Arbeits-<br />

verhältnisses gleichgestellt werden. Ein konkretes Arbeitsangebot<br />

muss dafür nicht vorliegen. Jedoch müssen die Vermittlungs-<br />

hemmnisse in der Hauptsache in der Behinderung begründet sein<br />

und nicht in anderen fehlenden Fähigkeiten der Person, wie z.B.<br />

fehlende abgeschlossene Ausbildung, keine EDV- Kenntnisse oder<br />

Fremdsprachenkenntnisse.<br />

Behinderte Menschen können nur gleichgestellt werden, wenn ihre<br />

wöchentliche Arbeitszeit mindestens 18 Stunden beträgt (vgl. § 73<br />

SGB IX).<br />

Ein Antrag auf Gleichstellung kann formlos (mündlich, telefonisch<br />

oder schriftlich) durch den behinderten Menschen oder dessen<br />

Bevollmächtigten bei der Agentur für Arbeit am Wohnort gestellt<br />

werden. Gibt die Agentur für Arbeit dem Antrag statt, so ist die<br />

Gleichstellung rückwirkend wirksam ab dem Tag der Antragstellung.<br />

Gemäß eines aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 2<br />

AZR 217/06 vom 1.3.2007) sind bei der Antragstellung auf Gleichstellung<br />

die Regelungen des § 90 Abs. 2a SGB IX analog anzu-<br />

wenden, d.h., dass der besondere Kündigungsschutz erst nach<br />

Ablauf der Fristen des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX gilt. Dabei geht<br />

das Bundesarbeitsgericht bei einem Antrag auf Gleichstellung<br />

grundsätzlich davon aus, dass wegen der bereits vorliegenden<br />

Anerkennung eines GdB‘s von 30 bzw. 40 kein Gutachten mehr<br />

erforderlich ist und deshalb die Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX<br />

gilt. Damit besteht kein Kündigungsschutz für den Antragsteller auf<br />

Gleichstellung innerhalb der ersten drei Wochen nach Antrags-<br />

stellung, auch wenn später rückwirkend die Gleichstellung anerkannt<br />

wird.<br />

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