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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Soziale<br />

Sicherung<br />

0<br />

3.6. Vorgezogene Versetzung in den Ruhestand<br />

Für wen? - Schwerbehinderte Beamte und Richter<br />

Wer gewährt? - Dienstherr/Versorgungsträger<br />

Wo steht‘s? - § 42 Abs. 4 Nr. 1 BBG<br />

Schwerbehinderte Beamte und Richter können auf ihren Antrag<br />

in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr<br />

vollendet haben. In diesem Fall wird die Versorgung grundsätzlich<br />

auf Dauer um einen Versorgungsabschlag in Höhe eines bestimmten<br />

Prozentsatzes von den ungekürzten Bruttoversorgungsbezügen<br />

vermindert. Ob ein Versorgungsabschlag die Versorgungsbezüge<br />

vermindert, lässt sich mit Hilfe des nachstehenden Schemas ermitteln:<br />

Seit dem 1.1.2001<br />

durchgehend im<br />

Beamtenverhältnis?<br />

Ja<br />

geboren bis<br />

16.11.1950?<br />

Ja<br />

schwerbehindert<br />

am 16.11.2000?<br />

Ja<br />

kein<br />

Abschlag<br />

Nein<br />

Nein<br />

Nein<br />

Abschlag<br />

3,6% pro<br />

Jahr bis 63<br />

Zur Berechnung des<br />

Versorgungsabschlags<br />

ist zunächst die Zeit vom<br />

Beginn des Ruhestan-<br />

des bis zum Ablauf des<br />

Monats der Vollendung<br />

des 63. Lebensjahres zu<br />

ermitteln und auf zwei<br />

Dezimalstellen gerundet<br />

in Jahre umzurechnen.<br />

Ist das 63. Lebensjahr<br />

überschritten, fällt kein<br />

Versorgungsabschlag<br />

an. Die so ermittelten<br />

Jahre werden mit 3,6<br />

multipliziert, das Ergeb-<br />

nis auf zwei Dezimalstellen<br />

gerundet. Das Ergebnis ist<br />

der Versorgungsabschlag<br />

in Prozent.

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