Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Soziale<br />
Sicherung<br />
0<br />
3.6. Vorgezogene Versetzung in den Ruhestand<br />
Für wen? - Schwerbehinderte Beamte und Richter<br />
Wer gewährt? - Dienstherr/Versorgungsträger<br />
Wo steht‘s? - § 42 Abs. 4 Nr. 1 BBG<br />
Schwerbehinderte Beamte und Richter können auf ihren Antrag<br />
in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr<br />
vollendet haben. In diesem Fall wird die Versorgung grundsätzlich<br />
auf Dauer um einen Versorgungsabschlag in Höhe eines bestimmten<br />
Prozentsatzes von den ungekürzten Bruttoversorgungsbezügen<br />
vermindert. Ob ein Versorgungsabschlag die Versorgungsbezüge<br />
vermindert, lässt sich mit Hilfe des nachstehenden Schemas ermitteln:<br />
Seit dem 1.1.2001<br />
durchgehend im<br />
Beamtenverhältnis?<br />
Ja<br />
geboren bis<br />
16.11.1950?<br />
Ja<br />
schwerbehindert<br />
am 16.11.2000?<br />
Ja<br />
kein<br />
Abschlag<br />
Nein<br />
Nein<br />
Nein<br />
Abschlag<br />
3,6% pro<br />
Jahr bis 63<br />
Zur Berechnung des<br />
Versorgungsabschlags<br />
ist zunächst die Zeit vom<br />
Beginn des Ruhestan-<br />
des bis zum Ablauf des<br />
Monats der Vollendung<br />
des 63. Lebensjahres zu<br />
ermitteln und auf zwei<br />
Dezimalstellen gerundet<br />
in Jahre umzurechnen.<br />
Ist das 63. Lebensjahr<br />
überschritten, fällt kein<br />
Versorgungsabschlag<br />
an. Die so ermittelten<br />
Jahre werden mit 3,6<br />
multipliziert, das Ergeb-<br />
nis auf zwei Dezimalstellen<br />
gerundet. Das Ergebnis ist<br />
der Versorgungsabschlag<br />
in Prozent.