Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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4. Personen, die<br />
a) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der<br />
Bundesrepublik Deutschland haben,<br />
b) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind<br />
und<br />
c) bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens<br />
50 v.H. aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer<br />
Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr<br />
erheblich beeinträchtigt sind.<br />
Wer gewährt? - Verkehrsunternehmen<br />
Wo steht‘s? - §§ 145-147 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch<br />
(SGB IX)<br />
Menschen mit Behinderungen können Leistungen in Anspruch nehmen,<br />
wenn sie einen amtlichen Schwerbehindertenausweis - er ist<br />
grün und hat einen halbseitigen, orangefarbenen Flächenaufdruck<br />
- mit gültiger Wertmarke besitzen.<br />
Die Wertmarken sind beim Versorgungsamt erhältlich, das den<br />
Schwerbehindertenausweis zusammen mit einem Streckenverzeichnis<br />
ausgibt. Die Marken gelten entweder ein Jahr oder ein<br />
halbes Jahr und kosten zur Zeit 60 € bzw. 30 €. Kostenlos erhalten<br />
die Wertmarke behinderte Menschen, die blind oder hilflos sind, die<br />
Arbeitslosenhilfe oder laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
nach dem Sozialhilfegesetz bzw. entsprechende Leistungen<br />
der Kriegsopferfürsorge beziehen.<br />
Mit dem Schwerbehindertenausweis und Wertmarke haben behinderte<br />
Menschen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung in folgenden<br />
Zügen der Deutschen Bahn:<br />
• lR- und D-Zügen (Fernverkehr)<br />
• IRE-, RE-, RB-, SE-Zügen und S-Bahnen (Nahverkehr)<br />
Das gilt immer in der 2. Klasse auf den im Streckenverzeichnis eingetragenen<br />
Strecken sowie auf den Strecken der Verkehrsverbünde<br />
(IR- und D-Züge können kostenlos nur benutzt werden, wenn sie für<br />
5<br />
Mobilität