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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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4. Personen, die<br />

a) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland haben,<br />

b) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind<br />

und<br />

c) bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens<br />

50 v.H. aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer<br />

Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr<br />

erheblich beeinträchtigt sind.<br />

Wer gewährt? - Verkehrsunternehmen<br />

Wo steht‘s? - §§ 145-147 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch<br />

(SGB IX)<br />

Menschen mit Behinderungen können Leistungen in Anspruch nehmen,<br />

wenn sie einen amtlichen Schwerbehindertenausweis - er ist<br />

grün und hat einen halbseitigen, orangefarbenen Flächenaufdruck<br />

- mit gültiger Wertmarke besitzen.<br />

Die Wertmarken sind beim Versorgungsamt erhältlich, das den<br />

Schwerbehindertenausweis zusammen mit einem Streckenverzeichnis<br />

ausgibt. Die Marken gelten entweder ein Jahr oder ein<br />

halbes Jahr und kosten zur Zeit 60 € bzw. 30 €. Kostenlos erhalten<br />

die Wertmarke behinderte Menschen, die blind oder hilflos sind, die<br />

Arbeitslosenhilfe oder laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

nach dem Sozialhilfegesetz bzw. entsprechende Leistungen<br />

der Kriegsopferfürsorge beziehen.<br />

Mit dem Schwerbehindertenausweis und Wertmarke haben behinderte<br />

Menschen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung in folgenden<br />

Zügen der Deutschen Bahn:<br />

• lR- und D-Zügen (Fernverkehr)<br />

• IRE-, RE-, RB-, SE-Zügen und S-Bahnen (Nahverkehr)<br />

Das gilt immer in der 2. Klasse auf den im Streckenverzeichnis eingetragenen<br />

Strecken sowie auf den Strecken der Verkehrsverbünde<br />

(IR- und D-Züge können kostenlos nur benutzt werden, wenn sie für<br />

5<br />

Mobilität

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