Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Kalenderjahr<br />
gepflegt, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Anzahl der<br />
Pflegepersonen aufzuteilen. Dieses gilt auch dann, wenn nicht alle<br />
Pflegepersonen den Pauschbetrag in Anspruch nehmen.<br />
Beispiele:<br />
Die Ehefrau ist hilflos (Merkzeichen H ). Sie wird von ihrem Ehemann<br />
im gemeinsamen Haushalt gepflegt. Neben dem Behinderten-<br />
Pauschbetrag von 3.700 € kann wegen der persönlichen Pflege des<br />
Ehemannes ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 € berücksichtigt<br />
werden.<br />
Der Steuerpflichtige ist hilflos (Merkzeichen H ). Er wird von seiner<br />
Ehefrau und seiner erwachsenen Tochter unentgeltlich in der<br />
eigenen Wohnung gepflegt. Der Steuerpflichtige und seine Ehefrau<br />
werden nicht zur Einkommensteuer veranlagt. Die Tochter kann<br />
nur einen Pflege-Pauschbetrag von 462 € (924 € : 2) geltend<br />
machen, obwohl die Mutter den Pflege-Pauschbetrag nicht in<br />
Anspruch nimmt.<br />
Hinweis:<br />
Erhält die pflegebedürftige Person Pflegegeld aus der Pflegeversicherung,<br />
ist dieses bei ihr steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Gibt die<br />
pflegebedürftige Person das Pflegegeld ganz oder teilweise an eine<br />
Person weiter, weil diese sie pflegt, sind diese Zahlungen bei der<br />
Pflegeperson ebenfalls steuerfrei, wenn die Pflegeperson ein<br />
Angehöriger oder sittlich zur Pflege verpflichtet ist (z.B. Partner einer<br />
eheähnlichen Lebensgemeinschaft; § 3 Nr. 36 EStG). In diesem Fall<br />
kann die Pflegeperson jedoch nicht den Pflege-Pauschbetrag in<br />
Anspruch nehmen, da sie für die Pflege (steuerfreie) Einnahmen<br />
erhält.<br />
Erhalten Eltern als gesetzliche Vertreter ihres behinderten Kindes<br />
das dem Kind zustehende Pflegegeld, wird davon ausgegangen,<br />
dass das Pflegegeld für die Versorgung des Kindes verwendet wird,<br />
also keine Einnahmen der Eltern vorliegen.<br />
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Steuerermäßigungen