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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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• rückwirkenden Berücksichtigung des amtlichen oder individuellen<br />

km-Pauschbetrages für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

ab 1.9.2001.<br />

• rückwirkenden Berücksichtigung der durch die Behinderung<br />

veranlassten unvermeidbaren Privatfahrten als außergewöhnliche<br />

Belastung ab 1.9.2001.<br />

Ist der (zutreffende) Grad der Behinderung bisher nicht festgestellt<br />

worden und der behinderte Mensch verstorben, kann der Erbe beim<br />

Finanzamt beantragen, dass dieses eine gutachtliche Stellungnahme<br />

beim Versorgungsamt über den Grad der Behinderung einholt<br />

(§ 65 Abs. 4 EStDV).<br />

4.8. Kraftfahrzeugsteuerermäßigung und -befreiung<br />

a) Ermäßigung (50%)<br />

Für wen? - Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G<br />

(gehbehindert) und gehörlose Menschen mit dem Merkzeichen GI<br />

(gehörlos) mit orangefarbigem Flächenaufdruck im Ausweis<br />

Wo beantragen? - Versorgungsamt/Finanzamt/ Straßenverkehrsamt<br />

Wo steht‘s? - § 3a Abs. 2 Satz 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz<br />

Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G im Ausweis<br />

und gehörlose Menschen mit dem Merkzeichen GI (auch ohne<br />

G ) im Ausweis können zwischen der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />

von 50% und der „Freifahrt“ mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

wählen.<br />

Auf schriftliche Anforderung übersendet das Versorgungsamt dem<br />

behinderten Menschen ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis<br />

ohne Wertmarke und ein Antragsformular. Damit wird die Steuerermäßigung<br />

beim Finanzamt beantragt. Das Finanzamt vermerkt die<br />

Steuerermäßigung auf dem Beiblatt und im Fahrzeugschein. Will<br />

der behinderte Mensch später lieber die „Freifahrt“ für öffentliche<br />

Verkehrsmittel beanspruchen, so muss er beim Finanzamt erst den<br />

77<br />

Steuerermäßigungen

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