Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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• rückwirkenden Berücksichtigung des amtlichen oder individuellen<br />
km-Pauschbetrages für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
ab 1.9.2001.<br />
• rückwirkenden Berücksichtigung der durch die Behinderung<br />
veranlassten unvermeidbaren Privatfahrten als außergewöhnliche<br />
Belastung ab 1.9.2001.<br />
Ist der (zutreffende) Grad der Behinderung bisher nicht festgestellt<br />
worden und der behinderte Mensch verstorben, kann der Erbe beim<br />
Finanzamt beantragen, dass dieses eine gutachtliche Stellungnahme<br />
beim Versorgungsamt über den Grad der Behinderung einholt<br />
(§ 65 Abs. 4 EStDV).<br />
4.8. Kraftfahrzeugsteuerermäßigung und -befreiung<br />
a) Ermäßigung (50%)<br />
Für wen? - Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G<br />
(gehbehindert) und gehörlose Menschen mit dem Merkzeichen GI<br />
(gehörlos) mit orangefarbigem Flächenaufdruck im Ausweis<br />
Wo beantragen? - Versorgungsamt/Finanzamt/ Straßenverkehrsamt<br />
Wo steht‘s? - § 3a Abs. 2 Satz 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz<br />
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G im Ausweis<br />
und gehörlose Menschen mit dem Merkzeichen GI (auch ohne<br />
G ) im Ausweis können zwischen der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />
von 50% und der „Freifahrt“ mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />
wählen.<br />
Auf schriftliche Anforderung übersendet das Versorgungsamt dem<br />
behinderten Menschen ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis<br />
ohne Wertmarke und ein Antragsformular. Damit wird die Steuerermäßigung<br />
beim Finanzamt beantragt. Das Finanzamt vermerkt die<br />
Steuerermäßigung auf dem Beiblatt und im Fahrzeugschein. Will<br />
der behinderte Mensch später lieber die „Freifahrt“ für öffentliche<br />
Verkehrsmittel beanspruchen, so muss er beim Finanzamt erst den<br />
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Steuerermäßigungen