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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Nachteilsausgleiche<br />

unentschuldigtes Fehlen, Störung des Betriebsfriedens wie Beleidigungen<br />

von Vorgesetzten und Kollegen oder Verletzung von Nebenpflichten<br />

wie verspätetes Beibringen von Krankmeldungen u.v.m.<br />

sein. Allerdings ist der Arbeitgeber auch hier gehalten, vor Ausspruch<br />

der Kündigung alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen.<br />

Bei betriebsbedingten Kündigungen aufgrund von Rationalisierung,<br />

Auftragsrückgang, Betriebseinschränkung, Stilllegung oder Fremdvergabe<br />

von Aufträgen ist die freie Entscheidung des lntegrationsamtes<br />

vom Gesetz her bereits so eingeschränkt, dass es im Regelfall<br />

der Kündigung zustimmen muss. In den Fällen von Insolvenzen<br />

und Betriebsstilllegungen, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

des § 89 Abs. 1 bzw. 3 SGB IX vorliegen, tritt zum eingeschränkten<br />

Ermessen auch noch die Zustimmungsfiktion (§ 88 Abs.<br />

5 SGB IX). Das heißt, dass die Zustimmung durch das Integrationsamt<br />

als erteilt gilt, wenn das Integrationsamt innerhalb eines Monats<br />

nach Zugang des Kündigungsantrages durch den Arbeitgeber keine<br />

Entscheidung trifft.<br />

Weitere lnformationen zum Thema entnehmen Sie bitte der<br />

<strong>Broschüre</strong> „Der besondere Kündigungsschutz“ (Beim Integrationsamt<br />

erhältlich).<br />

Für wen? - Behinderte Menschen mit GdB 30/40<br />

Wo beantragen? - Agentur für Arbeit<br />

Wo steht‘s? - § 2 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 2 u. 3 SGB lX<br />

2.2. Gleichstellung<br />

Personen mit einem GdB von 30 oder 40 können auf Antrag von<br />

der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt<br />

werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung<br />

einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.<br />

Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen<br />

„Status“ wie schwerbehinderte Menschen, d.h.

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