Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Nachteilsausgleiche<br />
unentschuldigtes Fehlen, Störung des Betriebsfriedens wie Beleidigungen<br />
von Vorgesetzten und Kollegen oder Verletzung von Nebenpflichten<br />
wie verspätetes Beibringen von Krankmeldungen u.v.m.<br />
sein. Allerdings ist der Arbeitgeber auch hier gehalten, vor Ausspruch<br />
der Kündigung alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen.<br />
Bei betriebsbedingten Kündigungen aufgrund von Rationalisierung,<br />
Auftragsrückgang, Betriebseinschränkung, Stilllegung oder Fremdvergabe<br />
von Aufträgen ist die freie Entscheidung des lntegrationsamtes<br />
vom Gesetz her bereits so eingeschränkt, dass es im Regelfall<br />
der Kündigung zustimmen muss. In den Fällen von Insolvenzen<br />
und Betriebsstilllegungen, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen<br />
des § 89 Abs. 1 bzw. 3 SGB IX vorliegen, tritt zum eingeschränkten<br />
Ermessen auch noch die Zustimmungsfiktion (§ 88 Abs.<br />
5 SGB IX). Das heißt, dass die Zustimmung durch das Integrationsamt<br />
als erteilt gilt, wenn das Integrationsamt innerhalb eines Monats<br />
nach Zugang des Kündigungsantrages durch den Arbeitgeber keine<br />
Entscheidung trifft.<br />
Weitere lnformationen zum Thema entnehmen Sie bitte der<br />
<strong>Broschüre</strong> „Der besondere Kündigungsschutz“ (Beim Integrationsamt<br />
erhältlich).<br />
Für wen? - Behinderte Menschen mit GdB 30/40<br />
Wo beantragen? - Agentur für Arbeit<br />
Wo steht‘s? - § 2 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 2 u. 3 SGB lX<br />
2.2. Gleichstellung<br />
Personen mit einem GdB von 30 oder 40 können auf Antrag von<br />
der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt<br />
werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung<br />
einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.<br />
Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen<br />
„Status“ wie schwerbehinderte Menschen, d.h.