Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Steuerermäßigungen<br />
Unterbrechungen einer laufend ausgeübten Erwerbstätigkeit, z.B.<br />
durch Urlaub, Krankheit, Arbeitsplatzwechsel, zählen zum Zeitraum<br />
der Erwerbstätigkeit, wenn die Erwerbstätigkeit nicht für einen zusammenhängenden<br />
Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen<br />
wird.<br />
Voraussetzungen in der Person des Kindes, für das die Betreuungskosten<br />
angefallen sind:<br />
• Es muss ein leibliches Kind, Adoptiv- oder Pflegekind des Steuer-<br />
pflichtigen sein<br />
• Es muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören<br />
• Es darf zum Zeitpunkt der Betreuung noch nicht 14 Jahre alt sein<br />
oder es muss wegen einer Behinderung, die vor seinem 25.<br />
Geburtstag eingetreten ist, außerstande sein, sich selbst zu<br />
unterhalten (ist die Behinderung des Kindes vor dem 1.1.2007<br />
eingetreten, reicht es aus, dass sie vor dem 27. Geburtstag des<br />
Kindes eingetreten ist).<br />
Bei Arbeitnehmern, deren Werbungskosten (= beruflich veranlasste<br />
Aufwendungen) zusammen mit den abzugsfähigen Kosten für die<br />
Wege zur Arbeit 920 € nicht übersteigen, berücksichtigt das Finanzamt<br />
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 €. Nachgewiesene<br />
erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten werden zusätzlich neben<br />
dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt.<br />
50<br />
4.2.2. Abzug von Kinderbetreuungskosten als<br />
Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG<br />
Für wen? - Behinderte und kranke Menschen, Menschen in<br />
Ausbildung<br />
Wer gewährt? - Finanzamt<br />
Wo steht‘s? - § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG<br />
Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden als Sonderausgaben<br />
nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG berücksichtigt, wenn folgende<br />
Voraussetzungen erfüllt sind.