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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Steuerermäßigungen<br />

Unterbrechungen einer laufend ausgeübten Erwerbstätigkeit, z.B.<br />

durch Urlaub, Krankheit, Arbeitsplatzwechsel, zählen zum Zeitraum<br />

der Erwerbstätigkeit, wenn die Erwerbstätigkeit nicht für einen zusammenhängenden<br />

Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen<br />

wird.<br />

Voraussetzungen in der Person des Kindes, für das die Betreuungskosten<br />

angefallen sind:<br />

• Es muss ein leibliches Kind, Adoptiv- oder Pflegekind des Steuer-<br />

pflichtigen sein<br />

• Es muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören<br />

• Es darf zum Zeitpunkt der Betreuung noch nicht 14 Jahre alt sein<br />

oder es muss wegen einer Behinderung, die vor seinem 25.<br />

Geburtstag eingetreten ist, außerstande sein, sich selbst zu<br />

unterhalten (ist die Behinderung des Kindes vor dem 1.1.2007<br />

eingetreten, reicht es aus, dass sie vor dem 27. Geburtstag des<br />

Kindes eingetreten ist).<br />

Bei Arbeitnehmern, deren Werbungskosten (= beruflich veranlasste<br />

Aufwendungen) zusammen mit den abzugsfähigen Kosten für die<br />

Wege zur Arbeit 920 € nicht übersteigen, berücksichtigt das Finanzamt<br />

den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 €. Nachgewiesene<br />

erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten werden zusätzlich neben<br />

dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt.<br />

50<br />

4.2.2. Abzug von Kinderbetreuungskosten als<br />

Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG<br />

Für wen? - Behinderte und kranke Menschen, Menschen in<br />

Ausbildung<br />

Wer gewährt? - Finanzamt<br />

Wo steht‘s? - § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG<br />

Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden als Sonderausgaben<br />

nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG berücksichtigt, wenn folgende<br />

Voraussetzungen erfüllt sind.

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