Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Steuerermäßigungen<br />
• zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und<br />
• zum Zeitpunkt der Betreuung bereits 3 aber noch nicht 6 Jahre<br />
alt ist.<br />
Formelle Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten<br />
wie Werbungskosten/Betriebsausgaben oder<br />
als Sonderausgaben<br />
Die Aufwendungen für die Fremdbetreuung des Kindes werden nur<br />
berücksichtigt, wenn<br />
• die Kosten durch Vorlage einer Rechnung, eines Gebührenbescheides,<br />
z.B. für die Unterbringung im Kindergarten oder Kinderhort,<br />
bzw. den schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit der<br />
Betreuungsperson nachgewiesen werden und<br />
• die Aufwendungen auf ein Konto des Erbringers der Betreuungsleistung<br />
überwiesen worden sind, was durch Vorlage eines Kontoauszugs<br />
nachzuweisen ist.<br />
Höhe der wie Werbungskosten/Betriebsausgaben oder als<br />
Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten<br />
Für jedes Kind sind zwei Drittel der nachgewiesenen Betreuungskosten<br />
abzugsfähig, höchstens 4.000 € im Kalenderjahr.<br />
Beispiel:<br />
Die Ehegatten C und D leben mit ihrer achtjährigen Tochter und<br />
ihrem zweijährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Die<br />
Tochter besucht die offene Ganztagsschule. In 2006 sind für die<br />
Hausaufgabenbetreuung 450 € angefallen. C ist als angestellter<br />
Fliesenleger tätig. D ist nicht berufstätig. Sie ist behindert; der Grad<br />
der Behinderung beträgt 50. Die Rechnung der Schule sowie den<br />
Kontoauszug, aus dem sich die Überweisung des Betrages ergibt,<br />
haben die Ehegatten ihrer Einkommensteuererklärung beigefügt. Da<br />
D behindert und C erwerbstätig ist, können die Kosten für die Hausaufgabenbetreuung<br />
mit 300 € (2/3 von 450 €) als Sonderausgaben<br />
nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG abgezogen werden.<br />
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