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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Steuerermäßigungen<br />

• zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und<br />

• zum Zeitpunkt der Betreuung bereits 3 aber noch nicht 6 Jahre<br />

alt ist.<br />

Formelle Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten<br />

wie Werbungskosten/Betriebsausgaben oder<br />

als Sonderausgaben<br />

Die Aufwendungen für die Fremdbetreuung des Kindes werden nur<br />

berücksichtigt, wenn<br />

• die Kosten durch Vorlage einer Rechnung, eines Gebührenbescheides,<br />

z.B. für die Unterbringung im Kindergarten oder Kinderhort,<br />

bzw. den schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit der<br />

Betreuungsperson nachgewiesen werden und<br />

• die Aufwendungen auf ein Konto des Erbringers der Betreuungsleistung<br />

überwiesen worden sind, was durch Vorlage eines Kontoauszugs<br />

nachzuweisen ist.<br />

Höhe der wie Werbungskosten/Betriebsausgaben oder als<br />

Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten<br />

Für jedes Kind sind zwei Drittel der nachgewiesenen Betreuungskosten<br />

abzugsfähig, höchstens 4.000 € im Kalenderjahr.<br />

Beispiel:<br />

Die Ehegatten C und D leben mit ihrer achtjährigen Tochter und<br />

ihrem zweijährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Die<br />

Tochter besucht die offene Ganztagsschule. In 2006 sind für die<br />

Hausaufgabenbetreuung 450 € angefallen. C ist als angestellter<br />

Fliesenleger tätig. D ist nicht berufstätig. Sie ist behindert; der Grad<br />

der Behinderung beträgt 50. Die Rechnung der Schule sowie den<br />

Kontoauszug, aus dem sich die Überweisung des Betrages ergibt,<br />

haben die Ehegatten ihrer Einkommensteuererklärung beigefügt. Da<br />

D behindert und C erwerbstätig ist, können die Kosten für die Hausaufgabenbetreuung<br />

mit 300 € (2/3 von 450 €) als Sonderausgaben<br />

nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG abgezogen werden.<br />

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