Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Steuerermäßigungen<br />
Die Behinderten-Pauschbeträge betragen bei einem Grad der<br />
Behinderung:<br />
70<br />
von 25 und 30 310 €<br />
von 35 und 40 430 €<br />
von 45 und 50 570 €<br />
von 55 und 60 720 €<br />
von 65 und 70 890 €<br />
von 75 und 80 1.060 €<br />
von 85 und 90 1.230 €<br />
von 95 und 100 1.420 €<br />
Für behinderte Menschen, die hilflos sind (Nachweis durch Schwerbehindertenausweis<br />
mit dem Merkzeichen H , einen entsprechenden<br />
Bescheid des Versorgungsamtes oder durch einen<br />
Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung in die Pflegestufe III)<br />
und blinde Menschen, erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 €.<br />
Die Behinderung ist förmlich nachzuweisen<br />
• bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 durch einen<br />
Schwerbehindertenausweis oder einen Bescheid des Versorgungsamtes<br />
• bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 durch eine<br />
Bescheinigung des Versorgungsamtes oder<br />
• wenn dem Behinderten wegen seiner Behinderung eine Rente<br />
oder laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder<br />
den Bescheid über die laufenden Bezüge.<br />
Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, d.h. er wird<br />
auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Behinderung im Laufe<br />
des Kalenderjahres eintritt oder wegfällt.<br />
Liegen mehrere Behinderungen vor, für die jeweils ein Grad der<br />
Behinderung auf einen bestimmten Zeitpunkt festgestellt worden ist,