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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Steuerermäßigungen<br />

Die Behinderten-Pauschbeträge betragen bei einem Grad der<br />

Behinderung:<br />

70<br />

von 25 und 30 310 €<br />

von 35 und 40 430 €<br />

von 45 und 50 570 €<br />

von 55 und 60 720 €<br />

von 65 und 70 890 €<br />

von 75 und 80 1.060 €<br />

von 85 und 90 1.230 €<br />

von 95 und 100 1.420 €<br />

Für behinderte Menschen, die hilflos sind (Nachweis durch Schwerbehindertenausweis<br />

mit dem Merkzeichen H , einen entsprechenden<br />

Bescheid des Versorgungsamtes oder durch einen<br />

Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung in die Pflegestufe III)<br />

und blinde Menschen, erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 €.<br />

Die Behinderung ist förmlich nachzuweisen<br />

• bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 durch einen<br />

Schwerbehindertenausweis oder einen Bescheid des Versorgungsamtes<br />

• bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 durch eine<br />

Bescheinigung des Versorgungsamtes oder<br />

• wenn dem Behinderten wegen seiner Behinderung eine Rente<br />

oder laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder<br />

den Bescheid über die laufenden Bezüge.<br />

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, d.h. er wird<br />

auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Behinderung im Laufe<br />

des Kalenderjahres eintritt oder wegfällt.<br />

Liegen mehrere Behinderungen vor, für die jeweils ein Grad der<br />

Behinderung auf einen bestimmten Zeitpunkt festgestellt worden ist,

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