Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger, versicherungsfreier<br />
Beschäftigung, Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft).<br />
Die Wartezeit gilt auch als erfüllt, wenn die Minderung<br />
der Erwerbsfähigkeit u.a. aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer<br />
Schädigung während des Wehr- oder Zivildienstes eingetreten ist.<br />
Es genügt dann bereits ein Pflichtbeitrag.<br />
Rentenbeginn<br />
Die Rente beginnt mit dem auf den Eintritt der Erwerbsminderung<br />
folgenden Monat. Dies gilt aber nur, wenn der Antrag innerhalb von<br />
drei Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit<br />
gestellt wird. Wird der Antrag später als drei Kalendermonate<br />
nach Eintritt der Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit gestellt,<br />
beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat. Handelt es sich um<br />
eine zeitlich befristete Rente, dann beginnt sie frühestens im siebten<br />
Monat nach Eintritt der Leistungsminderung/Berufsunfähigkeit.<br />
Rentenabschlag<br />
Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung<br />
vor dem 63. Lebensjahr sind Rentenabschläge hinzunehmen.<br />
Für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen teilweiser<br />
Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht<br />
wird, beträgt der Rentenabschlag 0,3%, höchstens jedoch<br />
10,8%.<br />
Hinzuverdienst<br />
Es gelten Hinzuverdienstgrenzen, die sich u.a. aus dem persönlichen<br />
Verdienst der letzten drei Kalenderjahre vor Leistungsbezug<br />
ergeben. Die Bezugsgröße ist immer das Brutto-Durchschnittsgehalt<br />
der sozialversicherungspflichtigen Personen in Deutschland. Je<br />
nach Höhe des Hinzuverdienstes kann auch eine 3/4 ‚ halbe oder<br />
1/4 Rente gewährt werden.<br />
7<br />
Soziale<br />
Sicherung