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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger, versicherungsfreier<br />

Beschäftigung, Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft).<br />

Die Wartezeit gilt auch als erfüllt, wenn die Minderung<br />

der Erwerbsfähigkeit u.a. aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer<br />

Schädigung während des Wehr- oder Zivildienstes eingetreten ist.<br />

Es genügt dann bereits ein Pflichtbeitrag.<br />

Rentenbeginn<br />

Die Rente beginnt mit dem auf den Eintritt der Erwerbsminderung<br />

folgenden Monat. Dies gilt aber nur, wenn der Antrag innerhalb von<br />

drei Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit<br />

gestellt wird. Wird der Antrag später als drei Kalendermonate<br />

nach Eintritt der Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit gestellt,<br />

beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat. Handelt es sich um<br />

eine zeitlich befristete Rente, dann beginnt sie frühestens im siebten<br />

Monat nach Eintritt der Leistungsminderung/Berufsunfähigkeit.<br />

Rentenabschlag<br />

Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung<br />

vor dem 63. Lebensjahr sind Rentenabschläge hinzunehmen.<br />

Für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen teilweiser<br />

Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht<br />

wird, beträgt der Rentenabschlag 0,3%, höchstens jedoch<br />

10,8%.<br />

Hinzuverdienst<br />

Es gelten Hinzuverdienstgrenzen, die sich u.a. aus dem persönlichen<br />

Verdienst der letzten drei Kalenderjahre vor Leistungsbezug<br />

ergeben. Die Bezugsgröße ist immer das Brutto-Durchschnittsgehalt<br />

der sozialversicherungspflichtigen Personen in Deutschland. Je<br />

nach Höhe des Hinzuverdienstes kann auch eine 3/4 ‚ halbe oder<br />

1/4 Rente gewährt werden.<br />

7<br />

Soziale<br />

Sicherung

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