Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Soziale<br />
Sicherung<br />
Keinen Anspruch haben<br />
• Personen, wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich<br />
einen Betrag von 100.000 € übersteigt,<br />
• Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vor-<br />
sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben sowie<br />
• ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />
(AsylbLG) erhalten,<br />
• Personen, die nach dem Sozialgesetzbuch II leistungsberechtigt<br />
sind.<br />
Die Höhe der Grundsicherungsleistungen (Bedarf) umfasst den<br />
für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach dem<br />
Sozialgesetzbuch XII. Die jeweilige Höhe der einzelnen Regelsätze<br />
ergibt sich aus der jeweiligen Regelsatzverordnung. Damit sind<br />
grundsätzlich auch alle einmaligen Bedarfe (wie Bekleidung, Hausrat<br />
etc.) abgedeckt. Ausnahmen gibt es nur für die Erstausstattung<br />
für Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für<br />
Bekleidung und für die Finanzierung mehrtägiger Klassenfahrten im<br />
Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.<br />
Neben dem Regelsatz werden auch die (angemessenen) Kosten für<br />
Unterkunft und Heizung als Bedarf berücksichtigt. Bei behinderten<br />
Menschen sowie Personen, die krankheitsbedingt eine besondere<br />
Kostform benötigen, wird zusätzlich ein sogenannter „Mehrbedarf“<br />
anerkannt (§ 30 SGB XII).<br />
Auch die Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />
ist unter bestimmten Vorraussetzungen möglich. Besteht<br />
keine Versicherungsmöglichkeit bei einer Krankenkasse, werden die<br />
Kosten, wie bei einem gesetzlich Versicherten, von dem Sozialhilfeträger<br />
übernommen.<br />
Von diesem Bedarf werden das Einkommen und Vermögen abgezogen.<br />
Ist das Einkommen höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch<br />
auf eine Grundsicherungsleistung. Sind die eigenen Einkommen<br />
niedriger als der Bedarf wird der Unterschiedsbetrag als<br />
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