21.11.2012 Aufrufe

Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Soziale<br />

Sicherung<br />

Keinen Anspruch haben<br />

• Personen, wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich<br />

einen Betrag von 100.000 € übersteigt,<br />

• Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vor-<br />

sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben sowie<br />

• ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />

(AsylbLG) erhalten,<br />

• Personen, die nach dem Sozialgesetzbuch II leistungsberechtigt<br />

sind.<br />

Die Höhe der Grundsicherungsleistungen (Bedarf) umfasst den<br />

für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach dem<br />

Sozialgesetzbuch XII. Die jeweilige Höhe der einzelnen Regelsätze<br />

ergibt sich aus der jeweiligen Regelsatzverordnung. Damit sind<br />

grundsätzlich auch alle einmaligen Bedarfe (wie Bekleidung, Hausrat<br />

etc.) abgedeckt. Ausnahmen gibt es nur für die Erstausstattung<br />

für Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für<br />

Bekleidung und für die Finanzierung mehrtägiger Klassenfahrten im<br />

Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.<br />

Neben dem Regelsatz werden auch die (angemessenen) Kosten für<br />

Unterkunft und Heizung als Bedarf berücksichtigt. Bei behinderten<br />

Menschen sowie Personen, die krankheitsbedingt eine besondere<br />

Kostform benötigen, wird zusätzlich ein sogenannter „Mehrbedarf“<br />

anerkannt (§ 30 SGB XII).<br />

Auch die Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />

ist unter bestimmten Vorraussetzungen möglich. Besteht<br />

keine Versicherungsmöglichkeit bei einer Krankenkasse, werden die<br />

Kosten, wie bei einem gesetzlich Versicherten, von dem Sozialhilfeträger<br />

übernommen.<br />

Von diesem Bedarf werden das Einkommen und Vermögen abgezogen.<br />

Ist das Einkommen höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch<br />

auf eine Grundsicherungsleistung. Sind die eigenen Einkommen<br />

niedriger als der Bedarf wird der Unterschiedsbetrag als<br />

8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!