Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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4.5. Pauschbeträge für behinderte Menschen und<br />
Pflegepersonen (§ 33 b EStG)<br />
. Behinderten-Pauschbetrag<br />
Für wen? - Schwerhehinderte Menschen mit einem GdB ab 50<br />
oder einem GdB unter 50 aber mindestens 25, wenn dem behinderten<br />
Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen<br />
Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen oder<br />
die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit<br />
geführt hat (Nachweis durch Bescheid des Versorgungsamtes)<br />
bzw. auf einer typischen Berufskrankheit beruht.<br />
Wer gewährt? - Finanzamt<br />
Wo steht‘s? - § 33b EStG<br />
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem behinderten<br />
Menschen unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, kann<br />
er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Behinderten-Pauschbetrag<br />
geltend machen, wenn<br />
• der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt oder<br />
• der Grad der Behinderung auf weniger als 50 aber mindestens 25<br />
festgestellt ist, und<br />
• dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach<br />
gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge<br />
zustehen (auch wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der<br />
Anspruch auf die Bezüge durch eine Kapitalzahlung abgefunden<br />
worden ist) oder<br />
• die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen<br />
Beweglichkeit geführt hat (Nachweis durch Bescheid des Versorgungsamtes)<br />
oder<br />
• die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht.<br />
6<br />
Steuerermäßigungen