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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Soziale<br />

Sicherung<br />

3. Behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Men-<br />

schen oder Blindenwerkstatt beschäftigt sind oder für diese Einrichtungen<br />

in Heimarbeit tätig sind oder in Anstalten, Heimen<br />

oder gleichartigen Einrichtungen eine regelmäßige Arbeitsleistung<br />

(mindestens 1/5 einer Normalleistung) erbringen, werden pflicht -<br />

versichert in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.<br />

4. Behinderte Menschen, die ihre Ausbildung in einer Einrichtung<br />

zur beruflichen Bildung (z.B. BFW, BBW) absolvieren, sind pflicht-<br />

versichert in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.<br />

5. Behinderte Menschen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für<br />

eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, sind pflichtversichert in der<br />

gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.<br />

6. Alle behinderten Kinder ohne Altersbeschränkung sind über die<br />

Familie gesetzlich krankenversichert, wenn sie sich nicht selbst<br />

unterhalten können.<br />

7. Es wird eine höhere Witwenrente auch über das vollendete<br />

18. Lebensjahr hinaus gezahlt, wenn ein behindertes Kind ver<br />

sorgt wird, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer<br />

Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.<br />

8. Als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

gelten für behinderte Menschen, die bereits vor Erfüllung der<br />

allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren erwerbsunfähig waren und<br />

weiterhin ununterbrochen erwerbsunfähig sind, Zeiten des gewöhnlichen<br />

Aufenthaltes im Beitrittsgebiet nach Vollendung des<br />

16. Lebensjahres und nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zwi-<br />

schen dem 1.7.1975 und dem 31.12.1991.

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