Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Soziale<br />
Sicherung<br />
3. Behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Men-<br />
schen oder Blindenwerkstatt beschäftigt sind oder für diese Einrichtungen<br />
in Heimarbeit tätig sind oder in Anstalten, Heimen<br />
oder gleichartigen Einrichtungen eine regelmäßige Arbeitsleistung<br />
(mindestens 1/5 einer Normalleistung) erbringen, werden pflicht -<br />
versichert in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.<br />
4. Behinderte Menschen, die ihre Ausbildung in einer Einrichtung<br />
zur beruflichen Bildung (z.B. BFW, BBW) absolvieren, sind pflicht-<br />
versichert in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.<br />
5. Behinderte Menschen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für<br />
eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, sind pflichtversichert in der<br />
gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.<br />
6. Alle behinderten Kinder ohne Altersbeschränkung sind über die<br />
Familie gesetzlich krankenversichert, wenn sie sich nicht selbst<br />
unterhalten können.<br />
7. Es wird eine höhere Witwenrente auch über das vollendete<br />
18. Lebensjahr hinaus gezahlt, wenn ein behindertes Kind ver<br />
sorgt wird, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer<br />
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.<br />
8. Als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
gelten für behinderte Menschen, die bereits vor Erfüllung der<br />
allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren erwerbsunfähig waren und<br />
weiterhin ununterbrochen erwerbsunfähig sind, Zeiten des gewöhnlichen<br />
Aufenthaltes im Beitrittsgebiet nach Vollendung des<br />
16. Lebensjahres und nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zwi-<br />
schen dem 1.7.1975 und dem 31.12.1991.