Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Steuerermäßigungen<br />
6<br />
4.1. Kosten für die Wege zwischen Wohnung und<br />
Arbeitsstätte<br />
Geänderte Rechtslage ab dem Kalenderjahr 007<br />
Die steuerliche Behandlung von Kosten für Wege zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte hat sich ab dem Kalenderjahr 2007 geändert.<br />
In der Vergangenheit hat der Gesetzgeber diese Kosten als beruflich<br />
veranlasst angesehen. Sie waren daher bis einschließlich Kalenderjahr<br />
2006 als Werbungskosten abziehbar.<br />
Ab dem Kalenderjahr 2007 geht der Gesetzgeber davon aus, dass<br />
die Berufssphäre erst am „Werkstor“ beginnt und die Wege zur Arbeitsstätte<br />
daher nicht beruflich, sondern privat veranlasst sind.<br />
Grundsatz<br />
Wegen der privaten Veranlassung der Wege zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte gehören die damit zusammenhängenden Kosten<br />
ab 2007 nicht mehr zu den steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten<br />
(§ 9 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG in der Fassung<br />
des Steueränderungsgesetzes 2007).<br />
Besonderheit bei Arbeitnehmern mit weiten Wegen zur Arbeit<br />
(Fernpendler)<br />
Bei allen Arbeitnehmern, die einen weiten Weg zur Arbeit haben<br />
(Fernpendler), wird zur Abgeltung der erhöhten Aufwendungen für<br />
die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer<br />
für jeden Arbeitstag, an dem die Arbeitsstätte<br />
aufgesucht wird, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine<br />
Entfernungspauschale von 0,30 € wie Werbungskosten abgezogen,<br />
höchstens jedoch ein Betrag von 4.500 € im Kalenderjahr.<br />
Der Höchstbetrag von 4.500 € gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer<br />
einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen PKW benutzt<br />
(§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Steueränderungs-<br />
gesetzes 2007).