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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Steuerermäßigungen<br />

6<br />

4.1. Kosten für die Wege zwischen Wohnung und<br />

Arbeitsstätte<br />

Geänderte Rechtslage ab dem Kalenderjahr 007<br />

Die steuerliche Behandlung von Kosten für Wege zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte hat sich ab dem Kalenderjahr 2007 geändert.<br />

In der Vergangenheit hat der Gesetzgeber diese Kosten als beruflich<br />

veranlasst angesehen. Sie waren daher bis einschließlich Kalenderjahr<br />

2006 als Werbungskosten abziehbar.<br />

Ab dem Kalenderjahr 2007 geht der Gesetzgeber davon aus, dass<br />

die Berufssphäre erst am „Werkstor“ beginnt und die Wege zur Arbeitsstätte<br />

daher nicht beruflich, sondern privat veranlasst sind.<br />

Grundsatz<br />

Wegen der privaten Veranlassung der Wege zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte gehören die damit zusammenhängenden Kosten<br />

ab 2007 nicht mehr zu den steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten<br />

(§ 9 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG in der Fassung<br />

des Steueränderungsgesetzes 2007).<br />

Besonderheit bei Arbeitnehmern mit weiten Wegen zur Arbeit<br />

(Fernpendler)<br />

Bei allen Arbeitnehmern, die einen weiten Weg zur Arbeit haben<br />

(Fernpendler), wird zur Abgeltung der erhöhten Aufwendungen für<br />

die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer<br />

für jeden Arbeitstag, an dem die Arbeitsstätte<br />

aufgesucht wird, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine<br />

Entfernungspauschale von 0,30 € wie Werbungskosten abgezogen,<br />

höchstens jedoch ein Betrag von 4.500 € im Kalenderjahr.<br />

Der Höchstbetrag von 4.500 € gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer<br />

einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen PKW benutzt<br />

(§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Steueränderungs-<br />

gesetzes 2007).

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