Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Mobilität<br />
Die Gebühren für diese Genehmigungen beginnen bei 15 Euro.<br />
Dem Personenkreis der vorübergehend Berechtigten können<br />
Parkerleicherungen entsprechend dem Personenkreis der schwerbehinderten<br />
Personen mit Merkzeichen G und B gewährt<br />
werden.<br />
Nach der geltenden Rechtslage besteht in <strong>Bremen</strong> darüber hinaus<br />
die Möglichkeit, für diejenigen behinderten Personen, welche nicht<br />
in den erweiterten berechtigten Personenkreis einbezogen sind, in<br />
begründeten Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen.<br />
Die Genehmigungen der vorübergehend Berechtigten werden für die<br />
Dauer eines halben Jahres erteilt.<br />
0<br />
5.4. Befreiung von Sicherheitsgurt/Schutzhelm<br />
Für wen? - Behinderte und nicht behinderte Menschen<br />
Wo beantragen? - Straßenverkehrsbehörde<br />
Wo steht‘s? - § 46 Abs. 1 Ziffer 5b Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />
Auf Antrag erteilt die Straßenverkehrsbehörde (in der Regel kostenfrei)<br />
Ausnahmegenehmigungen. Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte<br />
kann befreit werden, wenn<br />
• das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen (z.B. nach<br />
Operationen im Brust- und Bauchbereich) nicht möglich ist oder<br />
• die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt<br />
• bei Körpergrößen über 150 cm infolge der Anbringungshöhe der<br />
Gurtverankerungen der Schutzzweck der angelegten Sicherheits-<br />
gurte nicht zu erreichen ist.<br />
Von der Schutzhelmpflicht können Personen befreit werden, die aus<br />
gesundheitlichen Gründen keinen Helm tragen können. Die gesundheitlichen<br />
Voraussetzungen sind durch eine ärztliche Bescheinigung<br />
nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu<br />
bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes