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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Mobilität<br />

Die Gebühren für diese Genehmigungen beginnen bei 15 Euro.<br />

Dem Personenkreis der vorübergehend Berechtigten können<br />

Parkerleicherungen entsprechend dem Personenkreis der schwerbehinderten<br />

Personen mit Merkzeichen G und B gewährt<br />

werden.<br />

Nach der geltenden Rechtslage besteht in <strong>Bremen</strong> darüber hinaus<br />

die Möglichkeit, für diejenigen behinderten Personen, welche nicht<br />

in den erweiterten berechtigten Personenkreis einbezogen sind, in<br />

begründeten Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen.<br />

Die Genehmigungen der vorübergehend Berechtigten werden für die<br />

Dauer eines halben Jahres erteilt.<br />

0<br />

5.4. Befreiung von Sicherheitsgurt/Schutzhelm<br />

Für wen? - Behinderte und nicht behinderte Menschen<br />

Wo beantragen? - Straßenverkehrsbehörde<br />

Wo steht‘s? - § 46 Abs. 1 Ziffer 5b Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />

Auf Antrag erteilt die Straßenverkehrsbehörde (in der Regel kostenfrei)<br />

Ausnahmegenehmigungen. Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte<br />

kann befreit werden, wenn<br />

• das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen (z.B. nach<br />

Operationen im Brust- und Bauchbereich) nicht möglich ist oder<br />

• die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt<br />

• bei Körpergrößen über 150 cm infolge der Anbringungshöhe der<br />

Gurtverankerungen der Schutzzweck der angelegten Sicherheits-<br />

gurte nicht zu erreichen ist.<br />

Von der Schutzhelmpflicht können Personen befreit werden, die aus<br />

gesundheitlichen Gründen keinen Helm tragen können. Die gesundheitlichen<br />

Voraussetzungen sind durch eine ärztliche Bescheinigung<br />

nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu<br />

bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes

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