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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Nachteilsausgleiche<br />

Für wen? - Schwerbehinderte und gleichgestellte<br />

behinderte Menschen<br />

Wer gewährt? - Arbeitgeber<br />

Wo steht‘s? - § 124 SGB IX<br />

0<br />

2.4. Mehrarbeit<br />

Der Begriff der „Mehrarbeit“ ist im Arbeitszeitgesetz geregelt.<br />

Danach versteht man unter Mehrarbeit die Zeit, die über die gesetzlich<br />

zulässige Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich (= 48 Stunden/<br />

Woche) hinausgeht. Von dieser wären schwerbehinderte und ihnen<br />

gleichgestellte behinderte Mitarbeiter auf ihr Verlangen freizustellen.<br />

Die Regelung gilt unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses<br />

für alle Arbeitnehmer.<br />

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil (vgl. 9 AZR 462/01<br />

vom 3.12.2002) den besonderen Schutzzweck des § 124 SGB IX<br />

für schwerbehinderte Menschen hervorgehoben. Dies gilt, da die vor<br />

allem aus tariflichen Gründen eingeführten Arbeitszeitverkürzungen<br />

den Schutz des schwerbehinderten Menschen vor Überbeanspruchungen<br />

nicht berücksichtigen. Die Arbeitszeitverkürzungen gehen<br />

immer einher mit Flexibilisierungsregelungen, die vielfach eine Verlängerung<br />

der täglichen Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus ermöglichen.<br />

Die Möglichkeit der Ablehnung von Mehrarbeit und der Anspruch<br />

aus § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX auf eine behinderungsgerechte<br />

Gestaltung der Arbeit können daher für den Arbeitgeber die Pflicht<br />

ergeben, die Arbeitzeit eines schwerbehinderten Mitarbeiters auf 8<br />

Stunden täglich und eine 5-Tage-Woche zu beschränken, wenn dies<br />

für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen<br />

Aufwendungen verbunden ist. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts<br />

bezieht sich ausdrücklich nur auf Beschäftigte, die sich nicht<br />

in einem besonderen Dienstverhältnis befinden.<br />

Das Recht auf Ablehnung der Mehrarbeit begründet aber kein Ablehnungsrecht<br />

für Überstunden (Arbeitszeit, die über die tarifliche oder<br />

arbeitsvertragliche vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht), Nachtarbeit

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