Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Nachteilsausgleiche<br />
Für wen? - Schwerbehinderte und gleichgestellte<br />
behinderte Menschen<br />
Wer gewährt? - Arbeitgeber<br />
Wo steht‘s? - § 124 SGB IX<br />
0<br />
2.4. Mehrarbeit<br />
Der Begriff der „Mehrarbeit“ ist im Arbeitszeitgesetz geregelt.<br />
Danach versteht man unter Mehrarbeit die Zeit, die über die gesetzlich<br />
zulässige Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich (= 48 Stunden/<br />
Woche) hinausgeht. Von dieser wären schwerbehinderte und ihnen<br />
gleichgestellte behinderte Mitarbeiter auf ihr Verlangen freizustellen.<br />
Die Regelung gilt unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses<br />
für alle Arbeitnehmer.<br />
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil (vgl. 9 AZR 462/01<br />
vom 3.12.2002) den besonderen Schutzzweck des § 124 SGB IX<br />
für schwerbehinderte Menschen hervorgehoben. Dies gilt, da die vor<br />
allem aus tariflichen Gründen eingeführten Arbeitszeitverkürzungen<br />
den Schutz des schwerbehinderten Menschen vor Überbeanspruchungen<br />
nicht berücksichtigen. Die Arbeitszeitverkürzungen gehen<br />
immer einher mit Flexibilisierungsregelungen, die vielfach eine Verlängerung<br />
der täglichen Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus ermöglichen.<br />
Die Möglichkeit der Ablehnung von Mehrarbeit und der Anspruch<br />
aus § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX auf eine behinderungsgerechte<br />
Gestaltung der Arbeit können daher für den Arbeitgeber die Pflicht<br />
ergeben, die Arbeitzeit eines schwerbehinderten Mitarbeiters auf 8<br />
Stunden täglich und eine 5-Tage-Woche zu beschränken, wenn dies<br />
für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen<br />
Aufwendungen verbunden ist. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts<br />
bezieht sich ausdrücklich nur auf Beschäftigte, die sich nicht<br />
in einem besonderen Dienstverhältnis befinden.<br />
Das Recht auf Ablehnung der Mehrarbeit begründet aber kein Ablehnungsrecht<br />
für Überstunden (Arbeitszeit, die über die tarifliche oder<br />
arbeitsvertragliche vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht), Nachtarbeit