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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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4.4.1. Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 EStG)<br />

Berücksichtigungsfähig sind nur Unterhaltszahlungen<br />

• an eine Person, die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten<br />

gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist (Verwandte in<br />

gerader Linie) oder<br />

• an eine Person, mit der der Steuerpflichtige in einem gemeinsamen<br />

Haushalt lebt und der wegen der Unterhaltszahlungen des<br />

Steuerpflichtigen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche<br />

Mittel gekürzt werden (Beispiel: Der bedürftige Partner einer eheähnlichen<br />

Lebensgemeinschaft erhält wegen der Höhe der Ein-<br />

künfte des Steuerpflichtigen, mit dem er zusammenlebt, kein<br />

Arbeitslosengeld II oder keine Sozialhilfe).<br />

Voraussetzung ist außerdem, dass<br />

• weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf<br />

einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für die unterstützte Person<br />

hat und<br />

• der Unterhaltsempfänger kein oder nur ein geringes Vermögen<br />

(bis 15.500€) hat.<br />

Der Höchstbetrag der abzugsfähigen Unterhaltszahlungen beträgt<br />

7.680 € je unterhaltene Person. Er wird gekürzt um<br />

• die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person,<br />

soweit diese 624 € im Kalenderjahr übersteigen und<br />

• Ausbildungshilfen, die die unterhaltene Person aus öffentlichen<br />

Mitteln erhalten hat.<br />

Lebt die unterstützte Person im Ausland, verringert sich der o.g.<br />

Höchstbetrag sowie der nicht anzurechnende Betrag der eigenen<br />

Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers - abhängig von<br />

den Verhältnissen des Wohnsitzstaates - ggf. bis auf ein Viertel.<br />

6<br />

Steuerermäßigungen

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