Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
4.4.1. Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 EStG)<br />
Berücksichtigungsfähig sind nur Unterhaltszahlungen<br />
• an eine Person, die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten<br />
gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist (Verwandte in<br />
gerader Linie) oder<br />
• an eine Person, mit der der Steuerpflichtige in einem gemeinsamen<br />
Haushalt lebt und der wegen der Unterhaltszahlungen des<br />
Steuerpflichtigen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche<br />
Mittel gekürzt werden (Beispiel: Der bedürftige Partner einer eheähnlichen<br />
Lebensgemeinschaft erhält wegen der Höhe der Ein-<br />
künfte des Steuerpflichtigen, mit dem er zusammenlebt, kein<br />
Arbeitslosengeld II oder keine Sozialhilfe).<br />
Voraussetzung ist außerdem, dass<br />
• weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf<br />
einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für die unterstützte Person<br />
hat und<br />
• der Unterhaltsempfänger kein oder nur ein geringes Vermögen<br />
(bis 15.500€) hat.<br />
Der Höchstbetrag der abzugsfähigen Unterhaltszahlungen beträgt<br />
7.680 € je unterhaltene Person. Er wird gekürzt um<br />
• die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person,<br />
soweit diese 624 € im Kalenderjahr übersteigen und<br />
• Ausbildungshilfen, die die unterhaltene Person aus öffentlichen<br />
Mitteln erhalten hat.<br />
Lebt die unterstützte Person im Ausland, verringert sich der o.g.<br />
Höchstbetrag sowie der nicht anzurechnende Betrag der eigenen<br />
Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers - abhängig von<br />
den Verhältnissen des Wohnsitzstaates - ggf. bis auf ein Viertel.<br />
6<br />
Steuerermäßigungen