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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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(Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.8.1991, BStBI 1991 II Seite<br />

0):<br />

Der Steuerpflichtige, dessen Grad der Erwerbsminderung 100<br />

beträgt, leidet an der Bechterewschen Krankheit. Da er sich ohne<br />

fremde Hilfe nicht aufrichten kann, erwirbt er ein Spezialbett mit<br />

motorbetriebener Oberkörperaufrichtung. Bei dem Bett handelt es<br />

sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, den<br />

sich auch Gesunde zur Steigerung des Lebenskomforts anschaffen.<br />

Da das erworbene Bett aber nur vom Steuerpflichtigen genutzt wird,<br />

können die Anschaffungskosten als außergewöhnliche Belastung<br />

berücksichtigt werden, wenn durch eine vor dem Kauf ausgestellte<br />

amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die Anschaffung<br />

des Bettes aufgrund der Erkrankung notwendig war.<br />

4.3.2. Behinderungsbedingte Fahrtkosten<br />

Für wen? - 1.) Teilweiser Abzug der Kosten:<br />

Schwerbehinderte Menschen ab einem GdB von 70 und dem Kennzeichen<br />

G im Ausweis oder einem GdB ab 80.<br />

2.) Vollständiger Abzug der Kosten: Ausweismerkmal aG (außergewöhnlich<br />

Gehbehindert), BI (Blind) oder H (Hilflos)<br />

Wer gewährt? - Finanzamt<br />

Wo steht‘s? - In den Hinweisen zu § 33 EStG<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können bei behinderten Personen<br />

PKW-Kosten für private Fahrten teilweise oder - in den<br />

Grenzen der Angemessenheit - in voller Höhe als außergewöhnliche<br />

Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden.<br />

. Abzug privater Kfz-Kosten mit einem Teilbetrag<br />

Voraussetzungen:<br />

• Grad der Behinderung mindestens 80 oder<br />

• Grad der Behinderung mindestens 70 und erhebliche Beeinträchtigung<br />

der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr<br />

(= Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis)<br />

5<br />

Steuerermäßigungen

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