Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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(Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.8.1991, BStBI 1991 II Seite<br />
0):<br />
Der Steuerpflichtige, dessen Grad der Erwerbsminderung 100<br />
beträgt, leidet an der Bechterewschen Krankheit. Da er sich ohne<br />
fremde Hilfe nicht aufrichten kann, erwirbt er ein Spezialbett mit<br />
motorbetriebener Oberkörperaufrichtung. Bei dem Bett handelt es<br />
sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, den<br />
sich auch Gesunde zur Steigerung des Lebenskomforts anschaffen.<br />
Da das erworbene Bett aber nur vom Steuerpflichtigen genutzt wird,<br />
können die Anschaffungskosten als außergewöhnliche Belastung<br />
berücksichtigt werden, wenn durch eine vor dem Kauf ausgestellte<br />
amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die Anschaffung<br />
des Bettes aufgrund der Erkrankung notwendig war.<br />
4.3.2. Behinderungsbedingte Fahrtkosten<br />
Für wen? - 1.) Teilweiser Abzug der Kosten:<br />
Schwerbehinderte Menschen ab einem GdB von 70 und dem Kennzeichen<br />
G im Ausweis oder einem GdB ab 80.<br />
2.) Vollständiger Abzug der Kosten: Ausweismerkmal aG (außergewöhnlich<br />
Gehbehindert), BI (Blind) oder H (Hilflos)<br />
Wer gewährt? - Finanzamt<br />
Wo steht‘s? - In den Hinweisen zu § 33 EStG<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen können bei behinderten Personen<br />
PKW-Kosten für private Fahrten teilweise oder - in den<br />
Grenzen der Angemessenheit - in voller Höhe als außergewöhnliche<br />
Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden.<br />
. Abzug privater Kfz-Kosten mit einem Teilbetrag<br />
Voraussetzungen:<br />
• Grad der Behinderung mindestens 80 oder<br />
• Grad der Behinderung mindestens 70 und erhebliche Beeinträchtigung<br />
der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr<br />
(= Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis)<br />
5<br />
Steuerermäßigungen