Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.<br />
Übersteigt der Wert des Erwerbs zusammen mit dem übrigen Vermögen<br />
des Erwerbers den Betrag von 41.000 €‚ wird die Steuer nur<br />
insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden<br />
Betrages gedeckt werden kann.<br />
Durch die ebenfalls im Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996<br />
(BGB I S.2049) erfolgte Neufassung der Steuerklasseneinteilung in<br />
§ 15 ErbStG und die Anhebung der persönlichen Freibeträge in<br />
§ 16 ErbStG ist die Regelung aber nur noch für Erwerbe von Todes<br />
wegen durch Stiefeltern sowie für Schenkungen an den genannten<br />
Personenkreis von praktischer Bedeutung.<br />
4.12. Hundesteuererlass<br />
Für wen? - Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von 100<br />
und den Merkzeichen B ‚ Bl , aG oder H .<br />
Wer gewährt? - Finanzamt <strong>Bremen</strong><br />
Wo steht‘s? - Hundesteuergesetz vom 17.12. 1984 (Brem. GBI<br />
1985 S.3)<br />
Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine kommunale Abgabe,<br />
die durch Ortssatzung geregelt wird. Die Gemeinden können<br />
die Hundesteuer erlassen (z.B. wenn die Hunde zum Schutz und<br />
zur Hilfe von blinden, gehörlosen und hilflosen Personen gehalten<br />
werden). Für Blindenführhunde werden in der Regel keine Steuern<br />
erhoben.<br />
8<br />
Steuerermäßigungen