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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Steuerermäßigungen<br />

zu den außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Notwendigkeit<br />

der Kur durch eine vor Kurantritt ausgestellte Bescheinigung des<br />

Amtsarztes nachgewiesen wird oder durch eine Bescheinigung<br />

der Krankenkasse, aus der sich ergibt, dass Zuschüsse zu den<br />

Unterkunfts- und Verpflegungskosten gezahlt worden sind, weil<br />

der medizinische Dienst die Notwendigkeit der Kur festgestellt hat.<br />

Außerdem muss sich der Steuerpflichtige am Kurort grundsätzlich in<br />

ärztliche Behandlung begeben. Bei Heilkuren von Kindern ist zusätzlich<br />

erforderlich, dass das Kind während der Kur in einem Kinderheim<br />

untergebracht ist oder der Amtsarzt vor Kurantritt bescheinigt<br />

hat, dass und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung<br />

außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist (Urteile des Bundesfinanzhofs<br />

vom 12.06.1991, Bundessteuerblatt 1991 II Seite 763 und<br />

vom 02.04.1998, Bundessteuerblatt 1998 II Seite 613). Kosten für<br />

eine Begleitperson während einer notwendigen Kur können ebenfalls<br />

berücksichtigt werden, wenn der Kurbedürftige behindert ist und<br />

im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist, dass er einer ständigen<br />

Begleitung bedarf oder - in anderen Fällen - vor Kurantritt vom Amtsarzt<br />

bescheinigt wird, dass die Begleitung aus medizinischen Gründen<br />

erforderlich ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.12.1997<br />

BStBl 1998 II Seite 298). Ebenso können Kosten des Steuerpflichtigen<br />

für eine Begleitperson bei Urlaubsreisen bis zu einem Betrag<br />

von 767 € im Kalenderjahr berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige<br />

behindert ist und im Schwerbehindertenausweis vermerkt<br />

ist, dass er einer ständigen Begleitung bedarf oder - in anderen<br />

Fällen - vor Antritt des Urlaubs vom Amtsarzt bescheinigt wird, dass<br />

die Begleitung aus medizinischen Gründen erforderlich ist (Urteil des<br />

Bundesfinanzhofs vom 04.07.2002, BStBI 2002 II Seite 765). Fahren<br />

Eltern mit ihrem minderjährigen behinderten Kind in Urlaub, können<br />

die auf die Eltern entfallenden Reisekosten aber auch dann nicht<br />

steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Kind der ständigen Begleitung<br />

bedarf. In diesem Fall liegen keine „behinderungsbedingten<br />

Mehraufwendungen vor, da entsprechende Kosten auch Familien<br />

entstehen, die mit ihren gesunden Kindern in Urlaub fahren (Urteil<br />

des Bundesfinanzhofs vom 26.01.2006, BFH/NV 2006 Seite 1265).<br />

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