Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Steuerermäßigungen<br />
zu den außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Notwendigkeit<br />
der Kur durch eine vor Kurantritt ausgestellte Bescheinigung des<br />
Amtsarztes nachgewiesen wird oder durch eine Bescheinigung<br />
der Krankenkasse, aus der sich ergibt, dass Zuschüsse zu den<br />
Unterkunfts- und Verpflegungskosten gezahlt worden sind, weil<br />
der medizinische Dienst die Notwendigkeit der Kur festgestellt hat.<br />
Außerdem muss sich der Steuerpflichtige am Kurort grundsätzlich in<br />
ärztliche Behandlung begeben. Bei Heilkuren von Kindern ist zusätzlich<br />
erforderlich, dass das Kind während der Kur in einem Kinderheim<br />
untergebracht ist oder der Amtsarzt vor Kurantritt bescheinigt<br />
hat, dass und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung<br />
außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist (Urteile des Bundesfinanzhofs<br />
vom 12.06.1991, Bundessteuerblatt 1991 II Seite 763 und<br />
vom 02.04.1998, Bundessteuerblatt 1998 II Seite 613). Kosten für<br />
eine Begleitperson während einer notwendigen Kur können ebenfalls<br />
berücksichtigt werden, wenn der Kurbedürftige behindert ist und<br />
im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist, dass er einer ständigen<br />
Begleitung bedarf oder - in anderen Fällen - vor Kurantritt vom Amtsarzt<br />
bescheinigt wird, dass die Begleitung aus medizinischen Gründen<br />
erforderlich ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.12.1997<br />
BStBl 1998 II Seite 298). Ebenso können Kosten des Steuerpflichtigen<br />
für eine Begleitperson bei Urlaubsreisen bis zu einem Betrag<br />
von 767 € im Kalenderjahr berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige<br />
behindert ist und im Schwerbehindertenausweis vermerkt<br />
ist, dass er einer ständigen Begleitung bedarf oder - in anderen<br />
Fällen - vor Antritt des Urlaubs vom Amtsarzt bescheinigt wird, dass<br />
die Begleitung aus medizinischen Gründen erforderlich ist (Urteil des<br />
Bundesfinanzhofs vom 04.07.2002, BStBI 2002 II Seite 765). Fahren<br />
Eltern mit ihrem minderjährigen behinderten Kind in Urlaub, können<br />
die auf die Eltern entfallenden Reisekosten aber auch dann nicht<br />
steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Kind der ständigen Begleitung<br />
bedarf. In diesem Fall liegen keine „behinderungsbedingten<br />
Mehraufwendungen vor, da entsprechende Kosten auch Familien<br />
entstehen, die mit ihren gesunden Kindern in Urlaub fahren (Urteil<br />
des Bundesfinanzhofs vom 26.01.2006, BFH/NV 2006 Seite 1265).<br />
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