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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Steuerermäßigungen<br />

ein großes Badezimmer) sind nicht als außergewöhnliche Belastung<br />

abzugsfähig. Der Steuerpflichtige hat für seine Aufwendungen einen<br />

Gegenwert in Form der Bauleistungen erhalten, die in den Wert des<br />

Hauses eingehen. Beim Bau eines Hauses erhält der Steuerpflich-<br />

tige nur bei der Schaffung von Einrichtungen keinen Gegenwert, die<br />

bei der Nutzung des Hauses durch einen nicht kranken bzw. nicht<br />

behinderten Bewohner nicht mit verwandt werden können. Nur insoweit<br />

liegt „verlorener Aufwand“ vor, der als außergewöhnliche Belastung<br />

berücksichtigungsfähig ist (z.B. Kosten für den Einbau eines<br />

Treppenschräglifts).<br />

Ebenso können Aufwendungen, die für die Errichtung eines Anbaus<br />

mit einem Fahrstuhl für einen schwer gehbehinderten Haushaltsangehörigen<br />

an ein selbst genutztes Wohnhaus entstehen, wegen des<br />

erhaltenen Gegenwerts nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen<br />

werden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6.2.1997, BStBI<br />

1997 II Seite 607).<br />

Auch Kosten, die der Steuerpflichtige wegen der Erkrankung eines<br />

Familienangehörigen für den Einbau eines Aufzugs in ein gemietetes<br />

Einfamilienhaus trägt, sind nicht abzugsfähig (Urteil des Bundesfinanzhofs<br />

vom 15.12.2005, BFH/NV 2006 Seite 931).<br />

Die o.g. Gegenwerttheorie wird nicht angewandt, wenn es sich bei<br />

dem erhaltenen Gegenstand um ein medizinisches Hilfsmittel handelt,<br />

das aufgrund seiner Art ausschließlich dem Kranken selbst<br />

dient und nur für diesen bestimmt und nutzbar ist, z.B. Rollstuhl,<br />

Brille, Hörgerät. Handelt es sich jedoch bei dem Hilfsmittel um einen<br />

allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, den auch<br />

Gesunde aus Gründen der Vorsorge oder zur Steigerung des<br />

Lebensstandards erwerben, sind die Anschaffungskosten steuerlich<br />

nur abzugsfähig, wenn der Amtsarzt vor dem Kauf des Gegenstands<br />

bescheinigt hat, dass die Anschaffung aufgrund der Erkrankung<br />

notwendig ist.<br />

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